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Justizze. Art. 17 SchKG

Bundesgericht

Schuldnerin beantragt Löschung von Verfügungsbeschränkungen nach Zwangsversteigerung: Beschwerde wegen Verspätung und unzulässiger neuer Anträge nicht eröffnet (Art. 17 SchKG)

Datum
29.08.2019
Geschäftsnummer
5A_97/2019
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 99 BGG Art. 113 BGG Art. 8a SchKG Art. 17 SchKG Art. 19 SchKG Art. 85a SchKG Art. 132 ZPO

Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, das ihre Beschwerde gegen ein Bezirksgerichtsurteil abgewiesen hatte. Sie verlangte die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils, die unverzügliche Löschung von Verfügungsbeschränkungen im Grundbuch sowie die Anordnung eines externen Berichts über die Buchführung des Betreibungsamtes. Streitig war insbesondere, ob die Beschwerde fristgerecht erhoben wurde, ob neue Anträge zulässig waren und ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf bestimmte Rügen einging.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil sie verspätet eingereicht worden war und neue, unzulässige Rechtsbegehren enthielt. Die Beschwerdeführerin hatte drei Beschwerden vom 12. und 13. Dezember 2018 gegen das Urteil des Bezirksgerichts vom 19. November 2018 erhoben, obwohl sie bereits am 22. November 2018 eine Beschwerde gegen dieses Urteil beim Bezirksgericht eingereicht hatte – ein Vorgehen, das bewusst und entgegen der Rechtsmittelbelehrung erfolgte und daher nicht fristwahrend wirkte (Art. 17 SchKG). Damit waren die drei Beschwerden verspätet, sodass nur noch Nichtigkeitsgründe geprüft werden konnten; diese wurden jedoch nicht sachlich begründet (Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 113 BGG). Der Antrag, das Betreibungsamt anzuweisen, einen Auszug aus dem Betreibungsregister oder eine Auflistung der Zahlungen auszustellen, war erstmals vor der oberen Aufsichtsbehörde gestellt und daher unzulässig (Art. 132 Abs. 3 ZPO). Ebenso unzulässig war der neue Antrag auf eine externe Überprüfung der Buchführung des Betreibungsamtes (Art. 99 Abs. 2 BGG). Die Vorwürfe zur Verhältnismässigkeit der Zwangsverwertung und zur Verletzung der EMRK-Richtlinien (Art. 6 und Art. 7 EMRK) bezogen sich nicht auf den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens, da die Vorinstanz ausschliesslich die Nichtigkeitsgründe prüfen musste (Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, weil die Begehren aussichtslos waren. Das Urteil ist bemerkenswert als klare Bestätigung der strikten Einhaltung von Fristen und der Unzulässigkeit neuer Anträge im Beschwerdeverfahren nach dem SchKG.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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