Schuldner beantragt Löschung eines Betreibungsregistereintrags nach Erloschen der Betreibung: Kein Rechtsschutzinteresse mehr, Verfassungsbeschwerde unzureichend begründet (Art. 85 SchKG, Art. 88 Abs. 2 SchKG)
- Datum
- 25.01.2023
- Geschäftsnummer
- 5D_173/2022
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Art. 74 BGG Art. 100 BGG Art. 113 BGG Art. 116 BGG Art. 117 BGG Art. 17 SchKG Art. 22 SchKG Art. 85 SchKG Art. 85a SchKG Art. 88 SchKG Art. 69 ZPO
Zusammenfassung
Ein Schuldner erhob Beschwerde gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, das seine Klage auf Aufhebung einer Betreibung und Löschung des Eintrags aus dem Betreibungsregister abgewiesen hatte. Streitig war, ob der Schuldner noch ein Rechtsschutzinteresse für eine Klage nach Art. 85 SchKG hatte, nachdem die Betreibung infolge verspäteten Fortsetzungsbegehrens erloschen war. Ferner wurde gerügt, die Zustellung der Urteile sei verfassungswidrig erfolgt, die Vertretung der Gläubigerin sei unwirksam und das Obergericht sei voreingenommen. Der Schuldner beantragte zudem Sistierung des Verfahrens wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung.
Das Bundesgericht trat nicht auf die Beschwerde ein. Es stellte fest, dass die Beschwerde gegen zwei weitere Urteile – einen Beschluss vom 13. Januar 2022 und ein erstinstanzliches Urteil – entweder fristversäumt oder unzulässig war, da nur kantonal-obergerichtliche Entscheide angefochten werden dürfen. Der Streitwert lag unter Fr. 30'000.-- und es war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ersichtlich, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig war und als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln war. Diese war jedoch unzureichend begründet: Der Beschwerdeführer machte pauschale Vorwürfe gegen das Obergericht – etwa menschenverachtend, diskriminierend oder willkürlich – ohne konkret auf dessen Erwägungen einzugehen, wie es Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt. Insbesondere legte er nicht dar, weshalb die Zustellung des Urteils am 28. Oktober 2022 durch eine Dritte verfassungswidrig sein sollte, obwohl er daraufhin fristgerecht Beschwerde erheben konnte. Auch zur Frage des Rechtsschutzinteresses nach Art. 85 SchKG führte er keine konkrete Auseinandersetzung mit der obergerichtlichen Feststellung, dass die Betreibung am 7. August 2022 erloschen war, weil das Fortsetzungsbegehren nach Art. 88 Abs. 2 SchKG erst am 11. August 2022 gestellt worden war. Der Zahlungsbefehl war am 6. August 2021 zugestellt worden; das vom Beschwerdeführer angegebene Datum vom 16. August 2021 bezog sich lediglich auf den Rechtsvorschlag. Die Sistierungsgesuche wies das Bundesgericht ab, weil der Beschwerdeführer mit Hilfe einer Dritten in der Lage war, die Beschwerde zu verfassen, zu unterzeichnen und den Kostenvorschuss fristgerecht zu leisten. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- trägt der Beschwerdeführer gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Die Entscheidung verdeutlicht die strenge Anwendung des Rügeprinzips bei Verfassungsbeschwerden und die strikte Auslegung des Rechtsschutzinteresses im Betreibungsrecht nach Art. 85 SchKG, das an die Fortdauer der Betreibung geknüpft ist.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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