Schuldner beantragt Sistierung des Pfändungsverfahrens nach Vollzug der Pfändung: Keine gesetzliche Grundlage dafür, Beschwerde abgewiesen (Art. 17 SchKG)
- Datum
- 10.10.2022
- Geschäftsnummer
- 5A 571/2022
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 95 BGG Art. 99 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 5 BV Art. 9 BV Art. 17 SchKG Art. 19 SchKG Art. 20a SchKG Art. 23 SchKG Art. 31 SchKG Art. 38 SchKG Art. 44 SchKG Art. 77 SchKG Art. 85a SchKG Art. 90 SchKG Art. 95 SchKG Art. 1 ZPO Art. 126 ZPO
Zusammenfassung
Ein Schuldner wandte sich mit einer Beschwerde an das Bundesgericht, nachdem die kantonale Aufsichtsbehörde seine Anträge auf Aufhebung des Pfändungsvollzugs und Sistierung des Betreibungsverfahrens abgewiesen hatte. Der Schuldner hatte vorher mit der Gläubigerin, einer Stadt, eine Sistierung vereinbart und berief sich auf Vertrauensschutz sowie auf eine neue Schätzung des Grundstücks, die die Höhe der geforderten Kanalisationsanschlussgebühren beeinflussen könnte. Streitig war insbesondere, ob das Betreibungsamt nach Vollzug der Pfändung ein Betreibungsverfahren sistieren darf und ob die kantonale Aufsichtsbehörde verpflichtet ist, sich mit solchen Vereinbarungen oder mit der Begründetheit der zugrundeliegenden Forderung auseinanderzusetzen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil es keine gesetzliche Grundlage dafür gibt, dass das Betreibungsamt ein Verfahren nach Vollzug der Pfändung sistiert. Das SchKG kennt nur ausdrücklich geregelte Fälle für eine vorläufige Einstellung der Betreibung – etwa nach Eingang einer negativen Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG oder bei einem nachträglichen Rechtsvorschlag infolge Gläubigerwechsel gemäss Art. 77 Abs. 3 SchKG –, doch diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Eine Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubigerin über eine Sistierung ist rechtlich unverbindlich, da das Betreibungsamt unabhängig von Parteivereinbarungen ausschliesslich aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen entscheiden muss. Die kantonale Aufsichtsbehörde war zudem nicht verpflichtet, sich mit den behaupteten Abmachungen oder mit der Berechnungsgrundlage der Forderung auseinanderzusetzen, denn ihre Prüfung beschränkt sich auf die Rechtmässigkeit der Pfändungsverfügung gemäss Art. 17 SchKG, nicht auf die Begründetheit der zugrundeliegenden Forderung. Auch die Berufung auf Art. 5 Abs. 3 BV (Treu und Glauben) und Art. 9 BV (Vertrauensschutz) vermochte dies nicht zu ändern, da diese Grundsätze nicht die Zuständigkeit oder Entscheidungsbefugnis der Aufsichtsbehörde im Rahmen des Schuldbetreibungsrechts erweitern. Die Beschwerde war daher unbegründet. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz keine Verletzung von Bundesrecht begangen habe, und wies die Beschwerde insgesamt ab. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Die Entscheidung klärt endgültig, dass eine Sistierung des Betreibungsverfahrens nach Pfändungsvollzug grundsätzlich unzulässig ist, es sei denn, einer der eng umschriebenen gesetzlichen Ausnahmefälle liegt vor.
Regeste
Pfändungsvollzug, Sistierung einer Betreibung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.