Justizze.

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Justizze. Art. 85 SchKG

Bundesgericht

Schuldner will Betreibung wegen Nichtschuld aufheben: Kein Urkundenbeweis, Beschwerde abgewiesen (Art. 85 SchKG)

BGE / ATF / DTF
BGE 140 III 41 · ATF 140 III 41 · DTF 140 III 41
Datum
06.01.2014
Geschäftsnummer
5A_344/2013
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 85 SchKG Art. 85a SchKG

Zusammenfassung

Ein Schuldner wehrte sich gegen eine Betreibung über rund 31'500 Franken, die eine GmbH gegen ihn eingeleitet hatte. Er erhob Rechtsvorschlag und beantragte gestützt auf Art. 85 SchKG die Aufhebung der Betreibung sowie die Anweisung an das Betreibungsamt, Dritten keine Kenntnis zu geben. Das Bezirksgericht trat auf das Begehren nicht ein. Das Obergericht hiess zwar die Zulässigkeit der Klage gut, wies sie aber materiell ab, da der Nachweis der Nichtschuld durch Urkunden nicht gelungen sei. Der Schuldner focht diesen Entscheid beim Bundesgericht an und verlangte die Aufhebung der Betreibung oder eine Rückweisung zur Neubeurteilung.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde in Zivilsachen ab, soweit darauf einzutreten ist.

Entscheidend war, dass der Beschwerdeführer den für die Aufhebung der Betreibung nach Art. 85 SchKG erforderlichen strikten Urkundenbeweis für das Nichtbestehen der Forderung nicht erbracht hat. Er stützte sich auf Werkverträge zwischen der betreibenden GmbH und einem Ehepaar A.________ sowie auf Bauabrechnungen, um abzuleiten, dass er selbst nichts schulde. Das Gericht stellte fest, dass diese Dokumente lediglich einen Indizienbeweis darstellen, der für Art. 85 SchKG nicht ausreicht; es fehle an einer unmittelbaren Urkunde wie etwa einer negativen Schuldanerkennung der Gläubigerin. Die blosse Glaubhaftmachung genügt dem gesetzlichen Massstab nicht.

In rechtlicher Hinsicht prüfte das Gericht vorgängig die Zulässigkeit der Klage im Stadium des erhobenen Rechtsvorschlages. Es bestätigte unter Abgrenzung zur Klage nach Art. 85a SchKG, die als Notbehelf erst nach rechtskräftiger Beseitigung des Rechtsvorschlages zulässig ist, dass die Klage nach Art. 85 SchKG auch bei hängigem Rechtsvorschlag erhoben werden kann, da sie nur betreibungsrechtliche Wirkung entfaltet und dem Gläubiger keinen materiellen Rechtsverlust droht. Da der Beschwerdeführer jedoch den Beweislastanforderungen nicht genügte, blieb die Beschwerde unbegründet. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Regeste

Art. 85 SchKG; Klage auf Aufhebung oder Einstellung der Betreibung. Der Betriebene kann die Klage gemäss Art. 85 SchKG vor Beseitigung des Rechtsvorschlages erheben und durch Urkunden das Nichtbestehen der Schuld beweisen (E. 3). Regeste Art. 85 LP; action en annulation ou suspension de la poursuite. Le poursuivi peut intenter l'action de l'art. 85 LP avant la mainlevée de l'opposition et prouver par titre l'inexistence de la dette (consid. 3). Regesto Art. 85 LEF; azione di annullamento o di sospensione dell'esecuzione. L'escusso può intentare l'azione dell'art. 85 LEF prima dell'eliminazione dell'opposizione e provare per mezzo di documenti l'inesistenza del debito (consid. 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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