Schuldner beantragt vorläufige Einstellung der Betreibung nach Art. 85a Abs. 2 SchKG wegen aufgeschobener Vollstreckbarkeit eines kantonsgerichtlichen Urteils: Beschwerde gegen Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege teilweise erfolgreich, da Aussichtslosigkeit nicht gegeben (Art. 29 Abs. 3 BV)
- Datum
- 16.03.2018
- Geschäftsnummer
- 5A_967/2016
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 32 BGG Art. 61 BGG Art. 71 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 93 BGG Art. 98 BGG Art. 29 BV Art. 72 BZP Art. 85 SchKG Art. 85a SchKG
Zusammenfassung
Ein Bruder wurde von seinen Geschwistern und seiner Schwägerin auf Erbanteile und Parteientschädigungen betrieben. Er erhob negative Feststellungsklagen nach Art. 85a Abs. 1 SchKG und beantragte vorläufige Einstellung der Betreibungen nach Art. 85a Abs. 2 SchKG, weil die zugrundeliegenden kantonsgerichtlichen Urteile aufgrund einer anhängigen Beschwerde an das Bundesgericht vorläufig nicht vollstreckbar waren. Das Bezirksgericht lehnte sowohl die vorläufige Einstellung als auch die unentgeltliche Rechtspflege ab. Das Kantonsgericht bestätigte diese Entscheide. Der Beschwerdeführer wandte sich daraufhin ans Bundesgericht und beantragte die Aufhebung der Entscheide sowie die vorläufige Einstellung der Betreibungen und die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege für sämtliche Verfahren.
Das Bundesgericht stellt fest, dass die Beschwerde gegen die Ablehnung der vorläufigen Einstellung der Betreibung als gegenstandslos abzuschreiben ist, weil die Beschwerde gegen das kantonsgerichtliche Erbschaftsurteil vom 9. Juni 2015 am 27. März 2017 abgewiesen wurde und dieser Entscheid sofort in Rechtskraft erwuchs; dadurch fiel die aufschiebende Wirkung weg und der Beschwerdeführer verlor sein aktuelles und praktisches Interesse an der vorläufigen Einstellung nach Art. 85a Abs. 2 SchKG. Gleichzeitig weist das Bundesgericht jedoch nach, dass die Vorinstanz die Klage- und Massnahmebegehren des Beschwerdeführers zu Unrecht als aussichtslos beurteilt hat, weil sie davon ausgegangen war, dass eine Klage nach Art. 85a SchKG nur bei Beweisnot zulässig sei; das Bundesgericht stellt klar, dass die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels eine rechtshindernde Tatsache ist, die im Verfahren nach Art. 85a Abs. 1 und 2 SchKG geltend gemacht werden kann, und dass die Frage der Anwendbarkeit von Art. 85a SchKG im Verhältnis zu Art. 85 SchKG höchstrichterlich nicht geklärt ist, sodass die Vorinstanz die Aussichtslosigkeit nicht begründen konnte. Die Erfolgsaussichten sind daher zum Zeitpunkt der Einreichung der Armenrechtsgesuche zu beurteilen, und nicht am Tag der Entscheidung des Bundesgerichts. Deshalb wird die Beschwerde gegen die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und die Sache zur weiteren Behandlung an das Kantonsgericht zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegner 1 bis 6 tragen die Gerichtskosten von Fr. 1'800.-- und müssen den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'400.-- entschädigen. Der Kanton Schwyz muss den Beschwerdeführer zusätzlich mit Fr. 2'500.-- entschädigen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist gegenstandslos.
Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil das Bundesgericht klargestellt hat, dass die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels eine rechtshindernde Tatsache ist, die im Rahmen einer negativen Feststellungsklage nach Art. 85a Abs. 1 SchKG geltend gemacht werden kann, und dass die Vorinstanz die Aussichtslosigkeit einer solchen Klage nicht pauschal mit dem Argument der fehlenden Beweisnot verneinen darf, wenn die Lehre und die Rechtsprechung zu dieser Frage uneinheitlich sind.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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