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Justizze. Art. 93 BGG

Bundesgericht

Gläubiger beschwert sich gegen vorläufige Einstellung der Betreibung: Beschwerde nicht zulässig, weil kein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil vorliegt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG)

Datum
21.03.2024
Geschäftsnummer
5A_15/2024
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 75 BGG Art. 90 BGG Art. 92 BGG Art. 93 BGG Art. 85a SchKG

Zusammenfassung

Ein Gläubiger hatte gegen einen Schuldner eine Forderung von über zwölf Millionen Franken in Betreibung gesetzt und Arrest auf Guthaben und Vermögenswerte beim Schuldner erwirkt. Der Schuldner erhob daraufhin Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der Schuld und beantragte vorläufige Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG. Das Bezirksgericht Zürich gewährte diesen Antrag zunächst, das Obergericht hob ihn auf, das Bundesgericht wies eine erste Beschwerde des Schuldners ab. Im Jahr 2023 stellte der Schuldner unter Berufung auf ein neues monegassisches Urteil erneut den Antrag auf vorläufige Einstellung der Betreibung; das Bezirksgericht und anschliessend das Obergericht genehmigten ihn erneut. Dagegen legte der Gläubiger Beschwerde ans Bundesgericht ein. Streitpunkt war, ob diese Beschwerde zulässig ist.

Das Bundesgericht entschied, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weil sie gegen einen Zwischenentscheid gerichtet ist, der die vorläufige Einstellung der Betreibung nach Art. 85a Abs. 2 SchKG bestätigt hat. Ein solcher Massnahmenentscheid stellt gemäss Art. 93 BGG einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid dar, der das Hauptverfahren über die Forderungsbestreitung nicht abschliesst. Gegen solche Zwischenentscheide ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie entweder einen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn ihre Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Da bei vorsorglichen Massnahmen die Zulässigkeit nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG allgemein ausscheidet, hing die Zulässigkeit allein von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ab. Der Beschwerdeführer machte geltend, die vorläufige Einstellung der Betreibung führe zu einer Verzögerung der Verwertung, zu einem Liquidationsengpass und zu einem Reputationsschaden. Das Bundesgericht stellte fest, dass eine Verzögerung der Verwertung nach ständiger Rechtsprechung ein rein tatsächlicher Nachteil ist und daher nicht den Anforderungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG genügt. Auch die pauschalen, unsubstanziierten Behauptungen über Liquidationsengpass und Reputationsschaden vermochten keinen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil darzulegen, wie dies nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG und der Rechtsprechung (BGE 144 III 475 E. 1.2) erforderlich ist. Die Beschwerde war daher nicht zulässig. Die Gerichtskosten von Fr. 20'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG), während dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zugesprochen wurde, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen war (Art. 68 Abs. 1 BGG). Diese Entscheidung verdeutlicht die restriktive Handhabung der Zulässigkeit von Beschwerden gegen Zwischenentscheide im Betreibungsrecht und unterstreicht, dass rein tatsächliche Nachteile wie Verfahrensverzögerungen nicht ausreichen, um die Ausnahme von der Einmaligkeit der Bundesgerichtsrevision zu begründen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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