Schuldner erhebt negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG gegen rechtskräftige Strafverfügung: Klage aussichtslos, Beschwerde wegen unzureichendem Streitwert und fehlender grundsätzlicher Rechtsfrage nicht zugelassen (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a BGG)
- Datum
- 21.01.2020
- Geschäftsnummer
- 5D_29/2019
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Art. 106 BGG Art. 113 BGG Art. 116 BGG Art. 117 BGG Art. 29 BV Art. 17 SchKG Art. 85a SchKG Art. 89 SchKG Art. 149a SchKG Art. 96 ZPO Art. 117 ZPO Art. 119 ZPO
Zusammenfassung
Ein Schuldner erhob vor dem Bezirksgericht eine negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG, um die Unwirksamkeit einer Betreibung zu erreichen, die auf einem Pfändungsverlustschein beruhte, der wiederum auf einer rechtskräftigen Strafverfügung vom 15. Mai 1998 basierte. Das Bezirksgericht trat nicht auf die Klage ein und bewilligte lediglich unentgeltliche Prozessführung. Der Schuldner legte Beschwerde beim Obergericht ein, das diese sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines Rechtsbeistands abwies. Dagegen erhob der Schuldner Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte unter anderem die Gutheissung der Klage, die Rückweisung an das Bezirksgericht mit Beizug eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sowie unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht ein, weil der Streitwert den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- nicht erreichte und der Beschwerdeführer keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwarf. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Frage, ob eine negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG eine rechtskräftige Strafverfügung nochmals umfassend überprüfen könne, war bereits höchstrichterlich geklärt: Nach ständiger Rechtsprechung können im Verfahren nach Art. 85a SchKG jene Tatsachen nicht mehr beurteilt werden, die von der materiellen Rechtskraft des definitiven Rechtsöffnungstitels umfasst sind. Der Beschwerdeführer hatte zudem keine stichhaltigen Gründe für die behauptete Nichtigkeit des Verlustscheins vorgebracht, und die von ihm angeführte fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit war im Verfahren nach Art. 85a SchKG nicht entscheidungserheblich, da dies allein Gegenstand des Pfändungsverfahrens sei. Die negative Feststellungsklage war daher von vornherein aussichtslos, weshalb kein Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand bestand – weder für das erstinstanzliche noch für das zweitinstanzliche Verfahren. Auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde abgewiesen, weil der Beschwerdeführer nicht darlegte, wie die Vorinstanzen seine verfassungsmässigen Rechte verletzt hätten. Die vom Obergericht festgesetzte Gerichtsgebühr von Fr. 100.-- war verhältnismässig und hinreichend begründet, da sie auf der kantonalen Gebührenverordnung beruhte. Ausnahmsweise verzichtete das Bundesgericht auf die Erhebung von Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, soweit es nicht bereits gegenstandslos geworden war.
Die Entscheidung verdeutlicht die strikte Bindung des Verfahrens nach Art. 85a SchKG an die materielle Rechtskraft des zugrundeliegenden Titels und klärt, dass die Aussichtslosigkeit einer Klage bereits bei der Prüfung des Anspruchs auf unentgeltlichen Rechtsbeistand entscheidend ist – unabhängig von der finanziellen Situation der Partei.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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