Gesetzesartikel
Art. 53d BVG – Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation
16 Entscheide, in denen Art. 53d BVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Versicherte treten aus unterdeckter Sammelstiftung aus und verlangen ungekürztes Altersguthaben: Teilliquidation führt zur uneingeschränkten Mitgabe gemäss Art. 15 BVG und Art. 53d Abs. 3 BVG
- Sammelstiftung kündigt Anschlussvertrag ohne Einwilligung des Personals: Kündigung ungültig, Teilliquidation nicht zulässig (Art. 11 Abs. 3bis BVG)
- Witwe beantragt Teilnahme am Teilliquidationsverfahren der Pensionskasse: Keine Beschwerdebefugnis mangels aktiver Versichertenstellung zum Stichtag (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG)
- Teilliquidation einer Gemeinschaftsstiftung: Kleinstanschlüsse einzubeziehen, Schwankungsreserve Rentnerbestand unbegründet (Art. 53b Abs. 1 lit. c BVG, Art. 53d Abs. 1 BVG, Art. 65b BVG, Art. 48 BVV 2)
- Arbeitgeber beantragt Anpassung der Schlusszahlung bei Teilliquidation: Kein Anspruch auf Mehrzahlung wegen fehlender freier Mittel und Rückstellungsänderungen (Art. 27g Abs. 2 und Art. 27h Abs. 4 BVV)
- Pensionskasse bildet Rückstellung 'Rentnerdeckungskapital' nach Teilliquidationsbeschluss: Rechtmässigkeit und Begründetheit geprüft, Aufsichtsentscheid teilweise bundesrechtswidrig (Art. 53d BVG, Art. 48e BVV 2)
- Pensionskasse A. klagt gegen Teilliquidationsverfügung: Anspruch des Abgangsbestands auf anteilsmässige Mitgabe technischer Rückstellungen bestätigt, Parteientschädigung aufgehoben (Art. 53d Abs. 1 BVG)
- Gemeinschaftsstiftung lehnt Teilliquidation nach Firmenübernahme ab: reglementarische Mindestanzahl angeschlossener Betriebe bei Vertragsauflösung widerspricht Art. 53b Abs. 1 lit. c BVG
- Beschwerde gegen Teilliquidationsanordnung: Rückführung von Mitteln aus dem Teuerungsfonds zur Deckung von Umwandlungssatzdifferenzen und Sicherheitsfondsbeiträgen ist haftungsrechtlich zu klären, nicht im aufsichtsrechtlichen Verfahren (Art. 53d Abs. 6 BVG)
- Versicherter beansprucht Anteil an freien Stiftungsmitteln nach Teilliquidation: Kein einheitlicher Restrukturierungsplan nachgewiesen, Anspruch abgelehnt (Art. 53b BVG)
- Austrittsleistung bei Teilliquidation ohne Verteilungsplan: Klage verfrüht, Anspruch noch nicht fällig (Art. 53b BVG)
- Pensionskasse verzichtet bei Teilliquidation auf Rückstellung: Contribution Agreement ersetzt keine Bilanzreserve, Beschwerde gutgeheissen (Art. 65 Abs. 1 BVG)
- Teilliquidation: Anteil an technischen Rückstellungen trotz fehlender Risiken bei neuer Kasse (Art. 53d Abs. 1 BVG)
- Teilliquidation der Pensionskasse: Legitimation des Arbeitgebers und Rechtmässigkeit der Kürzung des Rentendeckungskapitals bei Unterdeckung (Art. 53d Abs. 6 BVG)
- Gesamtliquidation einer patronalen Vorsorgestiftung: Stichtag auf 1. Januar 2010 festgelegt, Ausschluss von Kapitalbezügern zulässig (Art. 53c BVG)
- Beschwerdelegitimation gegen Genehmigung eines Teilliquidationsreglements: Keine aktuelle Beschwer von Arbeitgebern und Versicherten (Art. 53b Abs. 2 BVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.