Beschwerdelegitimation gegen Genehmigung eines Teilliquidationsreglements: Keine aktuelle Beschwer von Arbeitgebern und Versicherten (Art. 53b Abs. 2 BVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 139 V 72 · ATF 139 V 72 · DTF 139 V 72
- Datum
- 28.02.2013
- Geschäftsnummer
- 9C_500/2012
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Arbeitgeber, aktive Versicherte und Rentner der Aargauischen Pensionskasse (APK) fochten beim Bundesgericht die Genehmigung des Teilliquidationsreglements durch die kantonale Aufsichtsbehörde an. Sie beantragten die Aufhebung der Genehmigung sowie die Anweisung zur Einreichung eines neuen Reglements. Im Zentrum stand die Frage, ob diese Personen überhaupt legitimiert waren, diesen aufsichtsrechtlichen Entscheid anzufechten, da das Bundesverwaltungsgericht ihre Legitimation teilweise verneint hatte.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war, bzw. bestätigte indirekt die Unzulässigkeit der Anfechtung durch die Initianten. Das Gericht qualifizierte die Genehmigung des Teilliquidationsreglements als Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG, stellte jedoch fest, dass weder die angeschlossenen Arbeitgeber noch die Destinatären (aktive Versicherte und Rentner) durch diesen Akt formell oder materiell beschwert sind.
Für die Destinatären fehlt es an der Teilnahmeberechtigung im abstrakten Prüfungsverfahren. Gemäss Art. 53b Abs. 2 BVG dient die Genehmigung der präventiven Kontrolle der Gesetzeskonformität des Reglements; eine Parteistellung der Destinatären ist in dieser Phase gesetzlich nicht vorgesehen. Ihr Rechtsschutzinteresse entsteht erst im Rahmen einer konkreten Teilliquidation, wo sie gemäss Art. 53d Abs. 6 Satz 1 BVG die Überprüfung der Voraussetzungen verlangen können. Die rückwirkende Geltung des Reglements ändert nichts an diesem fehlenden aktuellen Interesse.
Auch die Arbeitgeber verfügen über kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Genehmigung. Ihre Nachschusspflicht ergibt sich nicht aus dem Teilliquidationsreglement selbst, sondern aus separaten Anschluss- und Austrittsreglementen. Da zum Zeitpunkt der Genehmigung noch keine konkrete Teilliquidation durchgeführt worden war, manifestierten sich allfällige Folgen für die Arbeitgeber frühestens in einem solchen konkreten Fall. Es besteht kein abstraktes Normenkontrollverfahren gegen das Teilliquidationsreglement.
Das Bundesgericht hielt fest, dass das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich nicht auf die Beschwerde hätte eintreten dürfen. Aus prozessualen Gründen wurde auf eine förmliche Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids verzichtet, stattdessen die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abgewiesen. Die Kosten wurden den unterliegenden Beschwerdeführern auferlegt.
Regeste
Art. 53b Abs. 2 und Art. 53d Abs. 6 Satz 1 BVG; Art. 5 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG; Genehmigung des Teilliquidationsreglements einer Vorsorgeeinrichtung durch die Aufsichtsbehörde, Beschwerdelegitimation von Arbeitgebern und Destinatären. Die aufsichtsrechtliche Genehmigung des Teilliquidationsreglements einer Vorsorgeeinrichtung stellt keinen rechtsetzenden Akt dar, sondern ist als Einzelakt im Sinne einer Feststellungsverfügung zu qualifizieren (E. 2). Gegen die Genehmigung des Teilliquidationsreglements durch die Aufsichtsbehörde ist die Beschwerdelegitimation von Arbeitgebern und Destinatären (aktive und passive Versicherte) nur gegeben, soweit sie durch eine sich daraus aktuell ergebende Verpflichtung beschwert sind (was in casu nicht zutrifft; E. 3 und 4). Regeste Art. 53b al. 2 et art. 53d al. 6 première phrase LPP; art. 5 al. 1 et art. 48 al. 1 PA en lien avec l'art. 37 LTAF; approbation du règlement de liquidation partielle d'une institution de prévoyance par l'autorité de surveillance, qualité pour recourir des employeurs et des destinataires. L'approbation par l'autorité de surveillance d'un règlement de liquidation partielle d'une institution de prévoyance ne constitue pas un acte législatif mais doit être qualifiée d'acte administratif au sens d'une décision en constatation de droit (consid. 2). La qualité pour recourir des employeurs et des destinataires (assurés actifs et passifs) contre l'approbation du règlement de liquidation partielle par l'autorité de surveillance leur est reconnue seulement dans la mesure où ceux-ci sont actuellement lésés par une obligation résultant dudit règlement (ce qui n'est pas le cas en l'occurrence; consid. 3 et 4). Regesto Art. 53b cpv. 2 e art. 53d cpv. 6 prima frase LPP; art. 5 cpv. 1 e art. 48 cpv. 1 PA in relazione con l'art. 37 LTAF; approvazione del regolamento di liquidazione parziale di un istituto di previdenza da parte dell'autorità di vigilanza, legittimazione a ricorrere dei datori di lavoro e dei destinatari. L'approvazione del regolamento di liquidazione parziale di un istituto di previdenza da parte dell'autorità di vigilanza non costituisce un atto legislativo, ma deve essere qualificata come atto a sé stante nel senso di una decisione di accertamento (consid. 2). La legittimazione dei datori di lavoro e dei destinatari (assicurati attivi e passivi) a ricorrere contro l'approvazione del regolamento di liquidazione parziale da parte dell'autorità di vigilanza è data solamente nella misura in cui essi sono lesi da un obbligo attuale che ne risulta (il che non si verifica in concreto; consid. 3 e 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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