Versicherter beansprucht Anteil an freien Stiftungsmitteln nach Teilliquidation: Kein einheitlicher Restrukturierungsplan nachgewiesen, Anspruch abgelehnt (Art. 53b BVG)
- Datum
- 20.09.2016
- Geschäftsnummer
- 9C_53/2016
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 95 BGG Art. 53b BVG Art. 53d BVG Art. 62 BVG Art. 74 BVG Art. 337 OR Art. 4 ZBSA Art. 89a ZGB
Zusammenfassung
Ein langjähriger Angestellter der B.________ AG wandte sich gegen die Entscheide des Stiftungsrats seiner Personalfürsorgestiftung, der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) und des Bundesverwaltungsgerichts. Er behauptete, die verschiedenen Restrukturierungen der Stifterfirma – Auslagerung des Logistikbereichs 2008 und Verkauf des Küchenbereichs 2009 – bildeten ein wirtschaftlich einheitliches Ereignis, das eine einzige Teilliquidation mit Stichtag 31. Dezember 2010 auslöse. Damit würde seine Kündigung vom Februar 2010 in den relevanten Zeitraum fallen und ihm einen Anspruch auf einen Anteil an den freien Mitteln der Stiftung verschaffen. Die Gegenseite vertrat dagegen die Auffassung, es handele sich um zwei getrennte, voneinander unabhängige Massnahmen, die jeweils eigene Teilliquidationen mit unterschiedlichen Stichtagen (31. Dezember 2009 und 31. Dezember 2010) auslösten. Der Versicherte war nicht in den betroffenen Bereichen Logistik, Platten oder Informatik tätig und hatte im Küchenbereich zwar per Ende 2009 ausgeschieden, war aber anschliessend in der Nachfolgefirma bis Juni 2010 weiterbeschäftigt worden.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die verschiedenen Restrukturierungen der Stifterfirma – Auslagerung des Logistikbereichs 2008 und Verkauf des Küchenbereichs 2009 – keinen inneren Zusammenhang aufwiesen und daher nicht als einheitlicher, eine einzige Teilliquidation auslösender Vorgang qualifiziert werden konnten. Weder aus den Geschäftsvorgängen selbst noch aus der Geschäftspraxis der Muttergesellschaft und der Nachfolgefirma liess sich zwingend ableiten, dass ein übergeordneter Masterplan zugrunde lag. Für eine solche Strategie fehlten sämtliche schriftlichen Hinweise; der Beschwerdeführer konnte keine entsprechenden Nachweise erbringen, und aus den Akten ergaben sich keine Indizien für eine bereits 2007 geplante mehrjährige Zielsetzung. Da der Beschwerdeführer zwar per Ende 2009 aus dem Küchenbereich ausgeschieden war, aber anschliessend in der Nachfolgefirma bis Juni 2010 weiterbeschäftigt wurde, zählte er nicht zum massgeblichen Abgangsbestand für die Teilliquidation mit Stichtag 31. Dezember 2009. Zudem war er nicht in den Bereichen Logistik, Platten oder Informatik tätig und gehörte daher nicht zu deren Abgangsbeständen. Der Stiftungsrat hatte sein Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen (Art. 53b Abs. 1 BVG, Art. 53d Abs. 6 Satz 1 BVG, Art. 89a Abs. 6 Ziff. 9 ZGB) pflichtgemäss ausgeübt. Die Entscheidung beruhte auf Art. 53b Abs. 1 lit. a und b BVG, Art. 53b Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG, Art. 53b BVG, Art. 53d Abs. 6 Satz 1 BVG, Art. 62 Abs. 1 BVG, Art. 22 OR sowie Art. 89a Abs. 6 Ziff. 9 ZGB. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 4'500.– gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG. Das Urteil klärt, dass bei der Beurteilung eines einheitlichen Restrukturierungsvorgangs für eine Teilliquidation ein innerer Zusammenhang zwischen den einzelnen Massnahmen nachgewiesen werden muss und reine zeitliche Nähe oder allgemeine wirtschaftliche Gründe nicht ausreichen.
Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die hohe Beweislast für die Annahme eines einheitlichen Restrukturierungsplans unterstreicht und klargestellt hat, dass die bloße zeitliche Nähe verschiedener betrieblicher Umgestaltungsschritte nicht automatisch auf einen übergeordneten Plan schliessen lässt. Sie bestätigt zudem die weite Ermessensausübung der Stiftungsorgane bei nicht registrierten Personalfürsorgestiftungen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Stiftung als frühere Arbeitgeberin wehrt sich gegen Sanierungsbeitrag der Pensionskasse Basel-Stadt: Klage verfrüht, weil Aufsichtsbehörde nicht zuvor über Sanierungsbedürftigkeit entschieden hat (Art. 73 BVG)
- Personalvorsorgestiftung muss Kosten eines von Aufsichtsbehörde im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde veranlassten Gutachtens tragen (Art. 62a Abs. 3 BVG)
- Sammelstiftung bestimmt Arbeitnehmervertreter durch Gewerkschaften: Parität verletzt, weil weniger als die Hälfte der Arbeitnehmer organisiert ist (Art. 51 BVG)
- Ehemaliger Geschäftsführer einer liquidierten Personalfürsorgestiftung verlangt Aufnahme in Verteilungsplan: Kein Anspruch, weil Kündigung aus persönlichen Gründen erfolgte und nicht durch denselben wirtschaftlichen Sachverhalt wie die Stiftungsliquidation (Art. 88 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB)
- Klage gegen Vorsorgeeinrichtung wegen Verteilung freier Mittel: Nichteintreten, da Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde (Art. 73 BVG)
- Pensionskasse verzichtet bei Teilliquidation auf Rückstellung: Contribution Agreement ersetzt keine Bilanzreserve, Beschwerde gutgeheissen (Art. 65 Abs. 1 BVG)
- Sammelstiftung mit tausenden Anlagestrategien: Individuelle Vorabprüfung der Angemessenheit durch Experten zwingend (Art. 1e BVV 2)
- Pensionskasse hebt Altersguthaben-Zins auf null: Aufsichtsbehörde greift wegen Unverhältnismässigkeit ein (Art. 62 Abs. 1 lit. d BVG)