Gesamtliquidation einer patronalen Vorsorgestiftung: Stichtag auf 1. Januar 2010 festgelegt, Ausschluss von Kapitalbezügern zulässig (Art. 53c BVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 139 V 407 · ATF 139 V 407 · DTF 139 V 407
- Datum
- 12.07.2013
- Geschäftsnummer
- BGE 139 V 407
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Stiftung X. in Liquidation, eine patronale Wohlfahrtsstiftung, focht die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts an, welche die Genehmigung des Verteilungsplans durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben hatten. Streitig war insbesondere der massgebliche Stichtag für die Ermittlung des Kreises der Begünstigten sowie die Frage, ob Versicherte, die ihre Altersleistung als einmaliges Kapital bezogen hatten, im Verteilungsplan berücksichtigt werden müssen. Zudem wurde gerügt, dass die Genehmigung nicht auf einer geprüften kaufmännischen und technischen Liquidationsbilanz gestützt worden sei.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Stiftung teilweise gut und legte den Stichtag für die Verteilung der freien Mittel auf den 1. Januar 2010 fest. Es stellte fest, dass die Vorinstanz den Stichtag willkürlich auf das Datum der Liquidationsverfügung (26. Februar 2008) gesetzt hatte, da die Kenntnis des Kreises der Betroffenen ein sachfremdes Kriterium darstelle. Massgebend sei vielmehr der Zeitpunkt, zu dem die vom Stiftungsrat eingegangenen Verpflichtungen (Übernahme der Beiträge bis Ende 2009) erfüllt waren. Da P. am 1. Januar 2010 noch aktiv versichert war, musste sie als Destinatärin aufgenommen werden; C., S. und B. waren hingegen bereits pensioniert.
In Bezug auf die Gleichbehandlung entschied das Gericht, dass der Ausschluss von Kapitalbezügen aus dem Verteilungsplan rechtmässig ist. Der Bezug eines Kapitals stelle einen bewussten, endgültigen Bruch mit der Vorsorgeeinrichtung dar, vergleichbar mit einem freiwilligen Austritt. Im Gegensatz dazu blieben Rentenbezüger Teil der Solidargemeinschaft und trugen weiterhin Chancen und Risiken der Anlagestrategie mit. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots lag daher nicht vor.
Schliesslich prüfte das Gericht die Anforderungen an die Liquidationsbilanz. Für eine patronale Stiftung, die keine versicherungstechnischen Risiken trägt und keine zukünftigen Verpflichtungen mehr hat, sei eine versicherungstechnische Bilanz entbehrlich. Die fehlende geprüfte kaufmännische Bilanz zum Zeitpunkt der Genehmigung wertete das Gericht zwar als problematisch, aber als überspitzten Formalismus, da die Zahlen später bestätigt wurden und sich am Ergebnis nichts geändert hätte. Die Beschwerde im Verfahren betreffend P. wurde abgewiesen, soweit sie deren Aufnahme betraf, im übrigen Verfahren jedoch gutgeheissen.
Regeste
Art. 53c und 53d BVG; Art. 27g Abs. 1bis BVV 2 (in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung); Gesamtliquidation einer patronalen Wohlfahrtsstiftung. Es ist nicht willkürlich, für den Stichtag der Liquidation auf den Zeitpunkt des Erlasses der Liquidationsverfügung oder aber auf jenen der Erfüllung der vom Stiftungsrat eingegangenen Verpflichtungen abzustellen; hingegen ist die Kenntnis des Kreises der Betroffenen ein sachfremdes Kriterium (E. 4.3). Der Grundsatz der Gleichbehandlung wird nicht verletzt, wenn die Bezüger einer Kapitalabfindung - im Gegensatz zu Aktivversicherten und Rentnern - im Verteilungsplan unberücksichtigt bleiben (E. 5.4). Bei der Liquidation einer patronalen Wohlfahrtsstiftung ist eine versicherungstechnische Bilanz entbehrlich (E. 6.2.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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