Gemeinschaftsstiftung lehnt Teilliquidation nach Firmenübernahme ab: reglementarische Mindestanzahl angeschlossener Betriebe bei Vertragsauflösung widerspricht Art. 53b Abs. 1 lit. c BVG
- BGE / ATF / DTF
- BGE 143 V 200 · ATF 143 V 200 · DTF 143 V 200
- Datum
- 29.05.2017
- Geschäftsnummer
- BGE 143 V 200
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Pensionskasse für Baumeister lehnte die Durchführung einer Teilliquidation ab, nachdem eine ihrer angeschlossenen Unternehmen, die D. AG, im Zuge einer Absorptionsfusion von der A. AG übernommen wurde und deren 86 Mitarbeitende in die Vorsorgeeinrichtung der A. AG wechselten. Die betroffenen Parteien erhoben Beschwerde gegen die Aufsichtsbehörde, die die Ablehnung bestätigt hatte. Das Bundesverwaltungsgericht hob die Verfügung teilweise auf und wies die Sache zurück, um die Pensionskasse zur Teilliquidation anzuhalten. Die Pensionskasse legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Pensionskasse ab. Es stellte fest, dass mit der Übernahme sämtlicher Angestellter der D. AG durch die A. AG und deren Eintritt in die Vorsorge B. ein Freizügigkeitsfall nach Art. 2 Abs. 1 FZG und Art. 3 Abs. 1 FZG vorlag, der die Pensionskasse zur Auszahlung der Austrittsleistungen und grundsätzlich zur Durchführung einer Teilliquidation verpflichtete. Der Tatbestand der Teilliquidation nach Art. 53b Abs. 1 lit. c BVG war daher unumstösslich erfüllt, weil der Anschlussvertrag der D. AG aufgelöst worden war. Die Pensionskasse hatte in ihrem Teilliquidationsreglement versucht, diesen gesetzlichen Tatbestand durch eine reglementarische Präzisierung zu erschweren: Danach sollte eine Teilliquidation nur erfolgen, wenn mindestens zehn Prozent der angeschlossenen Betriebe ihren Anschlussvertrag auflösten. Diese Regelung war jedoch unzulässig, weil sie den gesetzlichen Tatbestand von Art. 53b Abs. 1 lit. c BVG veränderte und nicht lediglich ergänzte – anders als bei den Tatbeständen der erheblichen Verminderung der Belegschaft oder der Restrukturierung. Die Nichtanwendung dieser rechtswidrigen Reglementsbestimmung führte unmittelbar zur Erfüllung des gesetzlichen Tatbestands und zur Pflicht zur Einleitung des Teilliquidationsverfahrens. Die Rückweisung der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht an die Aufsichtsbehörde war daher rechtmäßig. Die Beschwerde war unbegründet.
Regeste
Art. 53b Abs. 1 lit. c BVG; Teilliquidation einer Gemeinschaftseinrichtung. Eine Gemeinschaftsstiftung darf die Vorgabe von Art. 53b Abs. 1 lit. c BVG, wonach mit der Auflösung des Anschlussvertrages die Voraussetzungen für eine Teilliquidation vermutungsweise erfüllt sind, mit einem Zusatzkriterium versehen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4.1). In concreto ist die reglementarische Präzisierung von Art. 53b Abs. 1 lit. c BVG unzulässig (E. 4.2 und 4.3). Mit ihrer Nichtanwendung im Einzelfall hat es sein Bewenden (E. 5.2). Regeste Art. 53b al. 1 let. c LPP; liquidation partielle d'une institution commune. Une institution commune peut ajouter un critère supplémentaire aux exigences de l'art. 53b al. 1 let. c LPP, selon lesquelles les conditions d'une liquidation partielle sont présumées remplies avec la résiliation du contrat d'affiliation (confirmation de la jurisprudence; consid. 4.1). La précision règlementaire de l'art. 53b al. 1 let. c LPP est en l'espèce inadmissible (consid. 4.2 et 4.3). Il n'y a pas lieu de l'appliquer dans le cas particulier (consid. 5.2). Regesto Art. 53b cpv. 1 lett. c LPP; liquidazione parziale di un istituto di previdenza comune. Un istituto di previdenza comune può aggiungere un criterio supplementare ai presupposti dell'art. 53b cpv. 1 lett. c LPP, secondo cui le condizioni per una liquidazione parziale sono presumibilmente adempiute con lo scioglimento del contratto d'affiliazione (conferma della giurisprudenza; consid. 4.1). In concreto la precisazione regolamentare dell'art. 53b cpv. 1 lett. c LPP è inammissibile (consid. 4.2 e 4.3). Ne consegue la sua non applicazione nel caso concreto (consid. 5.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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