Teilliquidation einer Gemeinschaftsstiftung: Kleinstanschlüsse einzubeziehen, Schwankungsreserve Rentnerbestand unbegründet (Art. 53b Abs. 1 lit. c BVG, Art. 53d Abs. 1 BVG, Art. 65b BVG, Art. 48 BVV 2)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 145 V 22 · ATF 145 V 22 · DTF 145 V 22
- Datum
- 13.12.2018
- Geschäftsnummer
- BGE 145 V 22
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 49 BVG Art. 53b BVG Art. 53d BVG Art. 53f BVG Art. 65b BVG Art. 27h BVV Art. 48 BVV
Zusammenfassung
A. und B. sowie weitere Arbeitgeber und Pensionskassen erhoben Beschwerde gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichts zur Teilliquidation der Ergänzungskasse C. Streitig war insbesondere, ob Kleinstanschlüsse in das Teilliquidationsverfahren einzubeziehen sind, welches Rückstellungsreglement massgebend ist, ob die Rückstellung "technischer Zinssatz" angemessen bemessen ist, ob die "Schwankungsreserve Rentnerbestand" rechtlich zulässig ist und ob die Rückstellung "für Versicherungsrisiken" anteilsmässig mitzugeben ist.
Das Bundesgericht entschied, dass die Beschwerde von A. und B. teilweise gutzuheissen ist, insbesondere hinsichtlich der Auflösung der "Schwankungsreserve Rentnerbestand", während die übrigen Beschwerden abgewiesen werden.
Die Einbeziehung von Kleinstanschlüssen in die Teilliquidation per 31. Dezember 2011 ist geboten, weil sämtliche Vertragsauflösungen auf dasselbe wirtschaftliche Ereignis – die unternehmerseitige Devestition in der Schweiz – zurückgehen und nicht zufällig zeitgleich erfolgten; dies folgt aus Art. 53b Abs. 1 lit. c BVG und Art. 53d Abs. 1 BVG, die das Gleichbehandlungsgebot bei Teilliquidationen sicherstellen. Die C. verlor ihre Zugehörigkeit nicht freiwillig, sondern wurde abgestossen, was eine vergleichbare Situation wie beim schleichenden Personalabbau darstellt, bei dem auch frühere Austritte einbezogen werden müssen.
Die "Schwankungsreserve Rentnerbestand" ist nicht sachlich begründet, weil der versicherungstechnische Bericht vom 14. Juni 2012 lediglich auf nicht eingetretene Sterbefälle abstellt, ohne zu erläutern, ob die festgestellte Untersterblichkeit noch im erwarteten Schwankungsbereich liegt; dies widerspricht Art. 65b BVG und Art. 48 BVV 2, die eine nachvollziehbare, risikoadäquate Begründung der technischen Rückstellungen verlangen. Der Rentnerbestand war zudem relativ homogen (Durchschnittsalter Männer 75,9 Jahre, Frauen 76,3 Jahre), was grundsätzlich ein tieferes Schwankungsrisiko impliziert.
Die Rückstellung "für Versicherungsrisiken" ist anteilsmässig mitzugeben, weil sie gemäss Art. 27h Abs. 1 BVV 2 auch für den Abgangsbestand gebildet wurde und somit versicherungstechnische Risiken überträgt; dies gilt unabhängig von der künftigen vorsorgerechtlichen Situation bei der neuen Pensionskasse. Die Berechnung der Rückstellung ist jedoch nicht transparent, da keine Begründung für die zweijährige Bemessungsperiode vorliegt und die Rückstellung nicht an die gesunkene versicherte Lohnsumme von 10,718 Mio. Fr. auf 1,8 Mio. Fr. angepasst wurde, obwohl der Selbstbehalt nach dieser Lohnsumme bemessen wird.
Die Rückstellung "technischer Zinssatz" wird bestätigt, weil die Reduktion des technischen Zinssatzes auf 1,67 % am Bilanzstichtag 31. Dezember 2011 aufgrund der verschlechterten strukturellen Risikofähigkeit der C. (nur noch 30 Aktivversicherte gegenüber 238 Rentenbezügern) sachlich gerechtfertigt ist; retrospektive Betrachtungen der späteren Anlageerträge sind unzulässig. Das Rückstellungsreglement 2011 ist massgebend, weil die Umstellung auf die BVG 2010 Generationentafeln bereits im Vorjahr erfolgte und der Stiftungsrat am 16. September 2011 einstimmig die neue Berechnungsbasis beschloss.
Diese Entscheidung klärt zentral, dass bei Teilliquidationen nicht nur quantitative Schwellen (wie 2 % Ausscheiden) maßgeblich sind, sondern auch die wirtschaftliche Ursache der Vertragsauflösungen; zudem stellt sie klar, dass technische Rückstellungen stets konkret und nachvollziehbar begründet sein müssen und nicht bloß formal auf Reglementtexte gestützt werden dürfen.
Regeste
a Art. 53b Abs. 1 lit. c und Art. 53d Abs. 1 BVG; Teilliquidation einer Gemeinschaftseinrichtung; Gleichbehandlungsgebot. In die Teilliquidation einer Gemeinschaftsstiftung sind Kleinstanschlüsse einzubeziehen, wenn deren Anschlussverträge aufgrund des gleichen wirtschaftlichen Ereignisses, das zur Teilliquidation führte, gekündigt wurden. Dies gilt auch, wenn die Auflösung eines Kleinstanschlusses für sich allein keine Teilliquidation auszulösen vermöchte (E. 4). Regeste b Art. 65b BVG und Art. 48 BVV 2; technische Rückstellungen. Die Bildung einer technischen Rückstellung "Schwankungsreserve Rentnerbestand" in einer Rentnerkasse lässt sich nicht mit dem alleinigen Abstellen auf nicht eingetretene Sterbefälle rechtfertigen (E. 8.4.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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