Sammelstiftung kündigt Anschlussvertrag ohne Einwilligung des Personals: Kündigung ungültig, Teilliquidation nicht zulässig (Art. 11 Abs. 3bis BVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 146 V 169 · ATF 146 V 169 · DTF 146 V 169
- Datum
- 01.01.2020
- Geschäftsnummer
- BGE 146 V 169
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 105 BGG Art. 11 BVG Art. 53b BVG Art. 53d BVG Art. 2 ZGB Art. 387 ZPO
Zusammenfassung
Eine Sammelstiftung für berufliche Vorsorge war mit mehreren Gründerverbänden eines Vorsorgewerks vertraglich verbunden. Diese Verbände kündigten den Anschlussvertrag zum 31. Dezember 2017. Die Stiftung betrachtete dies als Kündigung sämtlicher Beitrittsvereinbarungen der einzelnen Arbeitgeber und leitete daraufhin eine Teilliquidation ein. Die zuständige Aufsichtsbehörde ordnete die Umsetzung der Teilliquidation an. Gegen diesen Entscheid erhob die Stiftung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, das diese abwies. Dagegen legte die Stiftung Beschwerde ans Bundesgericht. Streitig war insbesondere, ob die Kündigung des Anschlussvertrags wirksam war und ob sie die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllte.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts auf und wies die Beschwerde der Stiftung gut. Es stellte fest, dass die Kündigung des Anschlussvertrags durch die Gründerverbände ohne vorherige Einwilligung des betroffenen Personals erfolgte und daher gemäss Art. 11 Abs. 3bis Satz 1 BVG ungültig ist. Die Vorinstanz hatte verbindlich festgestellt, dass das Personal erst nachträglich informiert wurde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht betonte, dass Art. 11 Abs. 3bis BVG eine echte Mitbestimmung des Personals vorsieht, die nicht durch bloße Information oder nachträgliche Zustimmung ersetzt werden kann. Eine stillschweigende Übereinkunft kommt nicht in Betracht, da die Stiftung selbst unmittelbar in die materielle Ebene eingriff, indem sie den Verbandsversicherungsvertrag kündigte, was die Rechtsunsicherheit verschärfte (Art. 2 ZGB). Zudem ist bei Uneinigkeit über den Anschlusswechsel ein konstitutiver Schiedsentscheid erforderlich (Art. 11 Abs. 3ter BVG), dessen Fehlen die Ungültigkeit der Kündigung bestätigt (Art. 387 ZPO). Da die Kündigung ungültig ist, fehlen die Voraussetzungen für eine Teilliquidation gemäss Art. 53b Abs. 1 lit. c BVG und Art. 53d Abs. 6 BVG. Die Frage der sachlichen Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde wurde zugunsten der Stiftung geklärt, da es sich um eine typisch aufsichtsrechtliche Frage handelt. Die Entscheidung unterstreicht die zwingende Bedeutung der Mitwirkungsrechte des Personals bei einem Wechsel der Vorsorgeeinrichtung und stellt klar, dass deren Verletzung die gesamte Kündigung entwertet.
Regeste
Art. 11 Abs. 3 bis und Art. 53b Abs. 1 BVG; Teilliquidation der Sammelstiftung infolge Kündigung des Anschlussvertrags. In concreto hat die Sammelstiftung die Kündigung des Anschlussvertrags durch die Gründerverbände eines Vorsorgewerks auch als Kündigung der Beitrittsvereinbarungen mit den betroffenen Arbeitgebern betrachtet. Damit sind die Voraussetzungen für eine Teilliquidation der Sammelstiftung grundsätzlich erfüllt (E. 3.2). Art. 11 Abs. 3 bis BVG statuiert eine echte Mitbestimmung des Personals bzw. der Arbeitnehmervertretung bei der Auflösung eines bestehenden Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung. Fehlt die Einwilligung des Personals vor der Kündigung, ist diese ungültig (E. 4.4). Regeste Art. 11 al. 3 bis et art. 53b al. 1 LPP; liquidation partielle de la fondation collective à la suite de la résiliation du contrat d'affiliation. En l'occurrence, la fondation collective a assimilé la résiliation du contrat d'affiliation par les associations fondatrices d'une oeuvre de prévoyance à la résiliation des conventions d'adhésion avec les employeurs concernés. Ainsi, les conditions d'une liquidation partielle de la fondation collective sont en principe remplies (consid. 3.2). L'art. 11 al. 3 bis LPP prévoit un véritable droit de participation du personnel respectivement de la représentation des travailleurs en cas de résiliation d'une affiliation existante à une institution de prévoyance. Si l'accord du personnel avant la résiliation fait défaut, celle-ci n'est pas valable (consid. 4.4). Regesto Art. 11 cpv. 3 bis e art. 53b cpv. 1 LPP; liquidazione parziale della fondazione collettiva a seguito della disdetta del contratto d'affiliazione. Nel caso in rassegna, la fondazione collettiva ha considerato la disdetta del contratto d'affiliazione delle associazioni fondatrici di una cassa di previdenza anche come la disdetta delle convenzioni d'adesione con i datori di lavoro interessati. In tale modo i presupposti per una liquidazione parziale della fondazione collettiva sono in principio realizzati (consid. 3.2). L'art. 11 cpv. 3 bis LPP prevede un effettivo diritto di partecipazione del personale, rispettivamente della rappresentanza dei lavoratori in caso di scioglimento di un'affiliazione esistente a un istituto di previdenza. Se l'accordo del personale difetta prima della disdetta, questa non è valida (consid. 4.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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