Pensionskasse verzichtet bei Teilliquidation auf Rückstellung: Contribution Agreement ersetzt keine Bilanzreserve, Beschwerde gutgeheissen (Art. 65 Abs. 1 BVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 141 V 589 · ATF 141 V 589 · DTF 141 V 589
- Datum
- 17.09.2015
- Geschäftsnummer
- 9C_906/2014
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 53b BVG Art. 53d BVG Art. 65 BVG Art. 65a BVG Art. 65b BVG Art. 74 BVG Art. 44 BVV Art. 47 BVV Art. 48 BVV Art. 48e BVV Art. 83 ZGB
Zusammenfassung
Ein Rentner einer Pensionskasse focht eine Teilliquidation an, weil er der Ansicht war, die Kasse habe aufgrund eines steigenden Rentneranteils technische Rückstellungen bilden müssen. Die Stiftungsräte hatten jedoch unter Berufung auf einen Einlagenvertrag (Contribution Agreement) mit der Arbeitgeberin auf diese Rückstellung verzichtet. Der Beschwerdeführer verlangte die Aufhebung des Entscheids und die erneute Durchführung der Teilliquidation unter Berücksichtigung genügender technischer Reserven.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, soweit darauf einzutreten ist, und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanzen zurück. Es stellt fest, dass die Pensionskasse bei der Teilliquidation per Ende 2010 zwingend eine Rückstellung "technischer Zinssatz" hätte bilden müssen.
Die Richter stützen sich auf das Rückstellungsreglement der Kasse, wonach bei einem Anstieg des Rentneranteils eine solche Rückstellung geäufnet "wird". Diese Formulierung begründe eine Verpflichtung, nicht nur eine Möglichkeit. Zwar liege die Höhe der Rückstellung im Ermessen des Stiftungsrates, doch dürfe auf ihre Bildung nicht ganz verzichtet werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt seien. Dies entspreche dem Grundsatz, dass Vorsorgeeinrichtungen jederzeit Sicherheit für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen bieten müssen (Art. 65 Abs. 1 BVG).
Der Verzicht auf die Rückstellung wurde mit dem Abschluss eines Contribution Agreements begründet, in dem sich die Arbeitgeberin zu Zuschüssen verpflichtete. Das Gericht hält fest, dass dieses Abkommen die gesetzlich erforderliche Bilanzierung der Rückstellungen nicht ersetzen kann. Die Zuschüsse betreffen die Aktivseite der Bilanz, während die Rückstellung als gebundenes Mittel auf der Passivseite ausgewiesen werden muss (Art. 65a BVG, Art. 44 Abs. 1 BVV). Zudem sei das Contribution Agreement zeitlich befristet (zwölf Jahre), während die Rentenverpflichtungen langfristig bestehen. Auch fehle es an Sicherheiten für die Bonität des Schuldners.
Schliesslich verwirft das Gericht den Einwand, dass durch den Verzicht auf die Übertragung von technischen Rückstellungen an die austretenden Versicherten die finanzielle Sicherheit erhöht worden sei. Da keine Risiken übertragen wurden, bestehe kein solcher Vorteil. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, die Teilliquidation unter angemessener Berücksichtigung der Entwicklung des Rentneranteils und unter Bildung der entsprechenden Rückstellung erneut durchzuführen.
Regeste
Art. 48e BVV 2; Bildung von versicherungstechnischen Rückstellungen bei Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung. Die gesetzeskonformen Bestimmungen des Rückstellungsreglements einer Vorsorgeeinrichtung sind bei der Erstellung der Teilliquidationsbilanz zu berücksichtigen (E. 4.2.2). Die vertragliche Verpflichtung eines Arbeitgebers zur ratenweisen und befristeten Ausfinanzierung einer Unterdeckung ist kein gleichwertiger Ersatz für die reglementarisch gebotene Bildung der Rückstellung "technischer Zinssatz" (E. 4.4 und 4.5). Regeste Art. 48e OPP 2; constitution de provisions techniques en cas de liquidation partielle d'une institution de prévoyance. Les dispositions conformes à la loi du règlement sur les provisions techniques d'une institution de prévoyance sont à prendre en considération au moment de l'établissement du bilan de liquidation partielle (consid. 4.2.2). L'engagement contractuel pris par l'employeur de financer de façon échelonnée et temporaire un déficit de couverture ne constitue pas un substitut équivalent à la constitution réglementaire de la provision pour "taux d'intérêt technique" (consid. 4.4 et 4.5). Regesto Art. 48e OPP 2; costituzione di accantonamenti tecnici in caso di liquidazione parziale di un istituto di previdenza. Le disposizioni che sono conformi alla legge del regolamento sugli accantonamenti di un istituto di previdenza, devono essere considerate al momento dell'allestimento del bilancio di liquidazione parziale (consid. 4.2.2). L'obbligo contrattuale di un datore di lavoro di garantire il finanziamento rateale e temporaneo di una copertura insufficiente non è un surrogato equivalente alla costituzione imposta dal regolamento a titolo di accantonamento per "tasso d'interesse tecnico" (consid. 4.4 e 4.5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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