Versicherte treten aus unterdeckter Sammelstiftung aus und verlangen ungekürztes Altersguthaben: Teilliquidation führt zur uneingeschränkten Mitgabe gemäss Art. 15 BVG und Art. 53d Abs. 3 BVG
- BGE / ATF / DTF
- BGE 147 V 86 · ATF 147 V 86 · DTF 147 V 86
- Datum
- 23.11.2020
- Geschäftsnummer
- 9C_264/2020
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 15 BVG Art. 53d BVG Art. 56 BVG Art. 65 BVG Art. 2 FZG Art. 18 FZG Art. 18a FZG
Zusammenfassung
Die META Sammelstiftung für die berufliche Vorsorge in Liquidation (Beschwerdeführerin) bestritt gegenüber zwei ehemaligen Versicherten (Beschwerdegegner), dass diese ein ungeschmälertes Altersguthaben nach Art. 15 BVG erhalten müssten, obwohl das Vorsorgewerk unterdeckt war. Die Beschwerdegegner hatten sich zuvor aus der Arbeitgeberin altB.________ GmbH ausgeschieden, worauf die Meta eine Teilliquidation durchführte und den Fehlbetrag anteilsmässig ihren Austrittsleistungen belastete. Sie beantragten bei der Aufsichtsbehörde BSABB, ihnen das ungekürzte Altersguthaben zuzusichern und einen Anspruch auf den Erlös aus Verantwortlichkeitsansprüchen gegen frühere Organe der Meta einzuräumen. Die BSABB wies die Anträge ab. Das Bundesverwaltungsgericht hob diesen Entscheid teilweise auf, indem es die Verzinsung der Austrittsleistungen anordnete. Dagegen legte die Meta Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die beiden Austritte aus der altB.________ GmbH gesamtheitlich betrachtet sämtliche Tatbestandsmerkmale einer Teilliquidation erfüllen – Restrukturierung, Verminderung der Belegschaft und Auflösung des Anschlussvertrags – und damit die Durchführung einer Teilliquidation rechtmässig war. Es folgte der Vorinstanz darin, dass Art. 53d Abs. 3 BVG und die vertraglichen Regelungen unmissverständlich vorsehen, dass das Altersguthaben nach Art. 15 BVG bei einer Teilliquidation nicht geschmälert werden darf. Dieser Schutz greift auch dann, wenn die Mittel des Vorsorgewerks dafür nicht ausreichen, weil die Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich jederzeit finanzielle Sicherheit bieten muss (Art. 65 BVG). Eine arbeitgeberseitige Ausfinanzierungspflicht ergibt sich weder aus dem BVG noch aus Reglement oder Anschlussvertrag (Art. 65 Abs. 2 BVG). Auch besteht keine Rest-Vertrags-Beziehung mehr nach Auflösung des Anschlussvertrags, sodass Art. 53e BVG nicht anwendbar ist. Damit haben die Beschwerdegegner einen Anspruch auf ein ungeschmälertes Altersguthaben gemäss Art. 15 BVG und Art. 53d Abs. 3 BVG.
Zur Verzinsung entschied das Bundesgericht, dass das individuelle Altersguthaben im Rahmen einer Teilliquidation erst dann fällig wird, wenn seine Höhe definitiv bestimmt ist (Art. 2 Abs. 3 FZG), und bis dahin nur der üblichen reglementarischen Verzinsung unterliegt. Die Frage der Verzinsung ist jedoch eine zivilrechtliche Vorfrage, die nicht im vorsorgerechtlichen Aufsichtsverfahren geklärt werden darf (Art. 2 Abs. 4 FZG, Art. 73 BVG). Das Bundesverwaltungsgericht durfte daher nicht auf die Beschwerde hinsichtlich der Verzinsung eintreten; dieser Teil seines Entscheids sowie der entsprechende Teil der Verfügung der BSABB wurden deshalb aufgehoben.
Die Gerichtskosten von Fr. 2000.– wurden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG), und sie hat die Beschwerdegegner mit Fr. 2800.– zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Die Sache wurde zur Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.
Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass der gesetzliche Schutz des Altersguthabens nach Art. 15 BVG bei Teilliquidation absolut gilt und nicht durch Unterdeckung oder fehlende Ausfinanzierungspflicht des Arbeitgebers relativiert werden kann – ein Grundsatz, der für alle Sammelstiftungen mit getrennten Vorsorgewerken bindend ist.
Regeste
a Art. 53d Abs. 3 BVG; Zuweisung des Fehlbetrags bei (Teil-)Liquidation. Bei einer (Teil-)Liquidation darf das Altersguthaben gemäss Art. 15 BVG nicht geschmälert werden. I.c. keine rechtsmissbräuchliche Berufung auf diese Vorgabe (E. 2.1 und 2.2). Regeste b Art. 53d Abs. 6 und Art. 73 BVG; Zuständigkeit. Die Verzinsung der aus der (Teil-)Liquidation resultierenden individuellen Austrittsleistung ist im Klageverfahren zu klären (E. 3.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Berufsvorsorge: Verzugszins für rückwirkende Invalidenrente richtet sich nach dem BVG-Mindestzinssatz zum Zeitpunkt der Klageeinreichung, nicht nach dem Zeitpunkt des Rentenbeginns (Art. 15 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 12 lit. j BVV 2)
- Beschwerdeführerin verlangt Verzugszinsen auf rückwirkend ausgerichtete BVG-Rente: Reglementarische Ausschlussklausel unwirksam, Mindestzinssatz von 1 % gilt (Art. 26 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 BVG und Art. 12 lit. j BVV 2)
- Auffangeinrichtung fordert Zinsen auf Rückgriffsforderung gegen BVG-Sammelstiftung: Schadenszins nach Art. 26 Abs. 4 BVG zulässig, Zinssatz nach BVG-Mindestzinssatz plus ein Prozent (Art. 26 Abs. 4 BVG)
- Auffangeinrichtung verlangt Rückzahlung von Vorleistungen für Invalidenrente: Regressanspruch umfasst Schadenszins nach Art. 26 Abs. 4 BVG
- Auffangeinrichtung verlangt Zinsen auf Vorleistungen für Invalidenrente: Regressanspruch umfasst Schadenszins nach Art. 26 Abs. 4 BVG