Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 48e BVV

Bundesgericht

Pensionskasse bildet Rückstellung 'Rentnerdeckungskapital' nach Teilliquidationsbeschluss: Rechtmässigkeit und Begründetheit geprüft, Aufsichtsentscheid teilweise bundesrechtswidrig (Art. 53d BVG, Art. 48e BVV 2)

BGE / ATF / DTF
BGE 144 V 264 · ATF 144 V 264 · DTF 144 V 264
Datum
23.07.2018
Geschäftsnummer
BGE 144 V 264
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 53b BVG Art. 53d BVG Art. 48e BVV

Zusammenfassung

Die Pensionskasse B. führte 2012 eine Teilliquidation durch und bildete dabei die Rückstellung 'Rentnerdeckungskapital'. 24 ausgetretene Versicherte und die übernehmende Pensionskasse A. beanstandeten diese Rückstellung und reichten bei der Aufsichtsbehörde ein Gesuch zur Überprüfung ein. Die Aufsichtsbehörde wies das Gesuch ab und ordnete zugleich eine Nachverteilung an, falls die Rückstellung bis 2016 aufgelöst werde. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, das diese abwies. Darauf erhoben sie Beschwerde ans Bundesgericht und beantragten unter anderem die Auflösung der Rückstellung und anteilsmässige Mitgabe an die übernehmende Pensionskasse A. Die Pensionskasse B. und die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV beantragten die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht hält fest, dass die Rückstellung 'Rentnerdeckungskapital' zwar nach dem Teilliquidationsbeschluss vom 27. August 2012, aber vor dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2012 verabschiedet wurde und daher grundsätzlich zulässig ist, da ihre Rechtmässigkeit nicht davon abhängt, ob sie vor oder nach dem Beschluss erlassen wurde, sondern von ihrer sachlichen Begründetheit. Diese ist gegeben, weil die Pensionskasse B. ernsthaft gefährdet war, in eine Rentnerkasse umgewandelt zu werden: Das Verhältnis der aktiven Versicherten zu den Rentenbezügern verschlechterte sich von 4:1 auf 2:1, der Anteil des Vorsorgekapitals der Rentner stieg von 43 % auf 63 %, und beide verbliebenen Grossmandate der Stifterfirma liefen per 31. Dezember 2014 aus, was ein massives Klumpenrisiko darstellte. Die Rückstellung dient der Vorfinanzierung dieses Szenarios und ist damit begründet gemäss Art. 53d BVG und Art. 48e BVV 2. Hingegen verletzte die Aufsichtsbehörde Bundesrecht, indem sie in ihrer Verfügung vom 14. August 2015 über die Rechtmässigkeit und Begründetheit der Rückstellung 'Rentnerkasse' per 31. Dezember 2014 befand, obwohl dies nicht Gegenstand des Gesuchs vom 23. August 2013 war; dieser Streitgegenstand gehört vielmehr in das Verfahren zur zweiten Teilliquidation per 31. Dezember 2014 und wurde dort nicht ordnungsgemäss geprüft. Damit ist Dispositiv Ziffer 1 und 2 der Verfügung sowie der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2017 insoweit bundesrechtswidrig. Die Beschwerde wird daher teilweise gutgeheissen. Dieses Urteil klärt, dass die sachliche Begründetheit einer Rückstellung im Rahmen einer Teilliquidation entscheidend ist und dass die Aufsichtsbehörde ihren Prüfungsrahmen nicht überschreiten darf, indem sie über Sachverhalte entscheidet, die nicht Gegenstand des eingereichten Gesuchs sind.

Regeste

Art. 53d BVG; Art. 48e BVV 2; Rückstellungen bei Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung und deren Überprüfung. Rechtmässigkeit einer Rückstellungsbestimmung, die nach dem Teilliquidationsbeschluss, aber vor dem Bilanzstichtag verabschiedet wurde (E. 3.5). Begründetheit der (erstmaligen) Rückstellungsbildung, weil die Pensionskasse ernsthaft Gefahr lief, in eine Rentnerkasse umgewandelt zu werden (E. 4.3). Folgt der (ersten) Teilliquidation eine zweite, so sind Rechtmässigkeit und Begründetheit der im Rahmen der zweiten Teilliquidation gebildeten Rückstellungen grundsätzlich in diesem (zweiten) Teilliquidationsverfahren zu überprüfen (E. 5.2). Regeste Art. 53d LPP; art. 48e OPP 2; provisions en cas de liquidation partielle d'une institution de prévoyance et leur contrôle. Légalité d'une disposition en matière de provisions, qui a été adoptée après la décision de liquidation partielle mais avant la date de la clôture du bilan (consid. 3.5). Bien-fondé de la (première) constitution de provisions, car la caisse de pension présentait un risque sérieux d'être transformée en caisse de rentiers (consid. 4.3). Lorsque la (première) liquidation partielle est suivie d'une deuxième, le contrôle de la légalité et du bien-fondé des provisions constituées dans le cadre de la deuxième liquidation partielle sont en principe examinés à l'occasion de cette (deuxième) procédure de liquidation partielle (consid. 5.2). Regesto Art. 53d LPP; art. 48e OPP 2; accantonamenti in caso di liquidazione parziale di un istituto di previdenza e loro riesame. Legalità di una disposizione sull'accantonamento adottata dopo la decisione della liquidazione parziale ma prima della data di chiusura del bilancio (consid. 3.5). Giustificazione della (prima) costituzione di accantonamento, in quanto la cassa pensione presentava un serio rischio di essere trasformata in cassa di pensionati (consid. 4.3). Quando la (prima) liquidazione parziale è seguita da una seconda, il controllo della legalità e della fondatezza degli accantonamenti costituiti nel'ambito della seconda liquidazione parziale sono in linea di principio esaminati in questa (seconda) procedura di liquidazione parziale (consid. 5.2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide