Arbeitgeber beantragt Anpassung der Schlusszahlung bei Teilliquidation: Kein Anspruch auf Mehrzahlung wegen fehlender freier Mittel und Rückstellungsänderungen (Art. 27g Abs. 2 und Art. 27h Abs. 4 BVV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 144 V 369 · ATF 144 V 369 · DTF 144 V 369
- Datum
- 23.10.2018
- Geschäftsnummer
- 9C_102/2018
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 107 BGG Art. 53d BVG Art. 27g BVV Art. 27h BVV Art. 48 VwVG
Zusammenfassung
Die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich und die Gemeinde A.________ stritten über die Höhe der Schlusszahlung bei einer Teilliquidation per 31. Dezember 2011. Die Gemeinde hatte die BVK per 8. Februar 2012 ausfinanziert und beantragte später bei der Aufsichtsbehörde, die Schlusszahlung per 30. April 2013 entsprechend der positiven Vermögensentwicklung im Jahr 2012 anzupassen. Die Aufsichtsbehörde lehnte dies ab. Das Bundesverwaltungsgericht hob diesen Entscheid teilweise auf und wies die Sache zurück. Die BVK legte Beschwerde beim Bundesgericht ein. Streitig war insbesondere, ob die Anpassungsregelungen für freie Mittel und Rückstellungen auf die Schlusszahlung anwendbar sind.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts auf und bestätigte die Verfügung der Aufsichtsbehörde. Es stellte fest, dass die Gemeinde A.________ als Arbeitgeber ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Überprüfung der Teilliquidation hat, da sie vertraglich verpflichtet ist, ihren Arbeitnehmern Aufschluss über deren Forderungsrechte gegenüber der Vorsorgeeinrichtung zu erteilen und ein eigenes Interesse daran hat, dass die Vorsorgepflichten korrekt erfüllt werden. Damit war die Beschwerdebefugnis gegeben.
Zur Sache entschied das Bundesgericht, dass eine Anpassung der Schlusszahlung nach Art. 27g Abs. 2 BVV 2 nicht möglich ist, weil die BVK im Zeitraum von Anfang 2012 bis Ende April 2013 keine freien Mittel besaß, die nach dieser Norm anzupassen wären. Ebenso war eine Anpassung nach Art. 27h Abs. 4 BVV 2 ausgeschlossen, weil sich hinsichtlich der versicherungstechnischen Risiken, auf die sich die Rückstellungen beziehen, keine wesentliche Veränderung ergab. Die Ausfinanzierung der Deckungslücke per 8. Februar 2012 führte dazu, dass zum Zeitpunkt der Schlusszahlung am 30. April 2013 kein Anpassungstatbestand nach Art. 27g Abs. 2 oder Art. 27h Abs. 4 BVV 2 vorlag. Diese Regelungen gelten nur für freie Mittel sowie Rückstellungen und Schwankungsreserven, nicht für die gesamte Schlusszahlung.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.– wurden der Gemeinde A.________ auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass die Anpassungsregelungen bei Teilliquidationen nicht automatisch greifen, wenn die Vorsorgeeinrichtung bereits vor der Schlussüberweisung ausfinanziert wurde – die Voraussetzungen der Verordnung müssen konkret vorliegen.
Regeste
Art. 53d Abs. 6 BVG; Art. 27g Abs. 2 und Art. 27h Abs. 4 BVV 2; Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung; Anspruch des Abgangsbestandes auf Anpassung der zu übertragenden Mittel. Wurde die am Stichtag der Teilliquidation bestehende Unterdeckung für den Abgangsbestand voll ausfinanziert, und befindet sich die Vorsorgeeinrichtung im Zeitpunkt der Übertragung der Mittel immer noch in Unterdeckung, ergibt sich aus Art. 27g Abs. 2 oder Art. 27h Abs. 4 BVV 2 kein weiterer Anspruch der Versicherten (E. 4). Regeste Art. 53d al. 6 LPP; art. 27g al. 2 et art. 27h al. 4 OPP 2; liquidation partielle d'une institution de prévoyance; droit des membres du collectif sortant à l'adaptation des fonds à transférer. Lorsque le découvert existant au jour déterminant pour la liquidation partielle est entièrement financé pour les membres du collectif sortant, et que l'institution de prévoyance est encore en découvert au moment du transfert des fonds, les art. 27g al. 2 et art. 27h al. 4 OPP 2 n'accordent aucun droit supplémentaire aux assurés (consid. 4). Regesto Art. 53d cpv. 6 LPP; art. 27g cpv. 2 e art. 27h cpv. 4 OPP 2; liquidazione parziale di un istituto di previdenza; diritto dei membri del personale collettivo uscente all'adeguamento dei fondi da trasferire. Se nel giorno determinante per la liquidazione parziale l'insufficiente copertura esistente è integralmente finanziata per i membri del personale collettivo uscente, e l'istituto di previdenza si trova ancora con una copertura insufficiente al momento del trasferimento dei fondi, l'art. 27g cpv. 2 e l'art. 27h cpv. 4 OPP 2 non danno alcun diritto supplementare all'assicurato (consid. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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