Austrittsleistung bei Teilliquidation ohne Verteilungsplan: Klage verfrüht, Anspruch noch nicht fällig (Art. 53b BVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 141 V 597 · ATF 141 V 597 · DTF 141 V 597
- Datum
- 22.09.2015
- Geschäftsnummer
- BGE 141 V 597
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 53b BVG Art. 53c BVG Art. 53d BVG Art. 27g BVV Art. 2 FZG Art. 19 FZG Art. 23 FZG
Zusammenfassung
Ein Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH klagte gegen eine Sammelstiftung der beruflichen Vorsorge auf Überweisung seiner Austrittsleistung. Die Stiftung hatte den Anschlussvertrag wegen Unterdeckung nicht aufgelöst, woraufhin der Kläger und ein weiterer Mitarbeiter aus dem Vorsorgewerk austraten. Die Vorinstanz wies die Klage ab, da die Neuorganisation des Betriebs als rechtsmissbräuchliche Umgehung der Sanierungsmassnahmen gewertet wurde. Der Kläger beantragte mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Aufhebung dieses Entscheids und die Überweisung der Freizügigkeitsleistung.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es entschied, dass die Klage auf Auszahlung der Austrittsleistung verfrüht sei, weil der Anspruch im Zusammenhang mit einem Teilliquidationstatbestand stehe. Bei einer (Teil-)Liquidation werde die Austrittsleistung erst fällig, wenn ein verbindlicher Verteilungsplan oder eine verbindliche Zuweisung des Fehlbetrags vorliege (Art. 53b und 53c BVG i.V.m. Art. 27g Abs. 3 BVV 2). Da kein Teilliquidationsverfahren durchgeführt worden war, stand die Höhe des Altersguthabens bzw. des Fehlbetrags noch nicht fest.
Die gestaffelten Austritte des Klägers und eines weiteren Mitarbeiters innerhalb von vier Monaten erfüllten die Voraussetzungen für eine Teilliquidation gemäss Art. 53b Abs. 1 lit. a und c BVG sowie dem reglementarischen Teilliquidationsreglement (Restrukturierung/Verminderung der Belegschaft). Im Gegensatz zum "gewöhnlichen" Freizügigkeitsfall nach Art. 2 Abs. 1 FZG, bei dem die Leistung sofort fällig ist, darf bei einer Liquidation der versicherungstechnische Fehlbetrag abgezogen werden (Art. 19 Abs. 2 Satz 1 FZG), was eine vorherige definitive Bestimmung des Vermögens erfordert. Das Gericht liess offen, ob das Verhalten des Klägers rechtsmissbräuchlich war, da dies für die Frage der Fälligkeit irrelevant war. Die korrekte Durchführung der Teilliquidation sei auf dem aufsichtsrechtlichen Weg zu erwirken.
Regeste
Art. 53b und 53c BVG; Art. 2 Abs. 1 FZG; (Teil-)Liquidation und Fälligkeit der Austrittsleistung. Steht der Anspruch auf eine Austrittsleistung im Zusammenhang mit einem (Teil-)Liquidationstatbestand, so wird sie erst fällig, wenn ein verbindlicher Verteilungsplan resp. eine verbindliche Zuweisung des Fehlbetrags vorliegt (E. 3.2). Davor ist die klageweise Geltendmachung der Austrittsleistung verfrüht (E. 4.4). Regeste Art. 53b et 53c LPP; art. 2 al. 1 LFLP; liquidation (partielle) et exigibilité de la prestation de sortie. Si le droit à une prestation de sortie est liée à un cas de liquidation (partielle), cette prestation n'est exigible que lorsqu'il y a un plan de répartition contraignant, respectivement une affectation contraignante du découvert (consid. 3.2). C'est pourquoi l'ouverture d'une action concernant la prestation de sortie est prématurée (consid. 4.4). Regesto Art. 53b e 53c LPP; art. 2 cpv. 1 LFLP; liquidazione (parziale) ed esigibilità della prestazione d'uscita. Se il diritto a una prestazione d'uscita è in relazione a una fattispecie di liquidazione (parziale), tale prestazione è esigibile solo allorquando vi è un piano di ripartizione vincolante, rispettivamente un'attribuzione vincolante del disavanzo (consid. 3.2). Prima di questa fase l'inoltro di un'azione concernente la prestazione d'uscita è prematuro (consid. 4.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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