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Justizze. Art. 53d BVG

Bundesgericht

Teilliquidation: Anteil an technischen Rückstellungen trotz fehlender Risiken bei neuer Kasse (Art. 53d Abs. 1 BVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 140 V 121 · ATF 140 V 121 · DTF 140 V 121
Datum
24.02.2014
Geschäftsnummer
9C_451/2013
Abteilung
II. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 13 BVG Art. 14 BVG Art. 53d BVG Art. 27h BVV Art. 48e BVV Art. 62c BVV

Zusammenfassung

Die Personalversicherung X.________ führte eine Teilliquidation per Ende 2008 durch, nachdem 40 Mitarbeitende kollektiv zur Y.________ GmbH übergetreten waren. Die Y.________ GmbH und die betroffenen Versicherten verlangten von der Aufsichtsbehörde, dass die abgebende Kasse einen Anteil an den technischen Rückstellungen (für Lebenserwartung, Risikoschwankungen, vorzeitige Pensionierung und hängige IV-Fälle) an die neue Vorsorgeeinrichtung überträgt. Die Personalversicherung argumentierte, dass die neue Kasse diese Risiken nicht trage oder rückversichert habe, weshalb kein Anspruch bestehe.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Personalversicherung ab und bestätigte den Anspruch des Abgangsbestands auf einen Anteil an den technischen Rückstellungen.

Das Gericht stellte klar, dass für die Beurteilung, ob ein versicherungstechnisches Risiko übertragen wird, ausschliesslich die Situation der abgebenden Vorsorgeeinrichtung massgebend ist. Es spielt keine Rolle, ob die übernehmende Kasse dieselben Rückstellungen benötigt oder die Risiken rückversichert hat. Diese Auslegung stützt sich auf Art. 27h Abs. 1 BVV 2 a.F. und das Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 53d Abs. 1 BVG. Da die Rückstellungen für den austretenden Bestand gebildet wurden, muss dieser davon profitieren können.

Im Einzelnen bejahte das Gericht den Anspruch für die Rückstellung zur Anpassung der technischen Grundlagen (Zunahme der Lebenserwartung), da diese Vorfinanzierung politisch bedingt ist und nicht vom konkreten Arbeitgeber abhängt (Art. 14 Abs. 2 BVG, Art. 62c BVV 2). Auch für die Rückstellung für Risikoschwankungen (Invalidität/Tod) und für vorzeitige Pensionierung (Art. 13 Abs. 2 BVG) liegen gleiche Verhältnisse vor, da diese Ereignisse unabhängig vom Willen der Kasse eintreten. Bezüglich der Rückstellung für hängige IV-Fälle blieb offen, ob tatsächlich Risiken übertragen wurden, was die Beschwerdeführerin nicht angefochten hatte. Eine Abweichung wegen der veränderten Struktur der abgebenden Kasse (weniger Aktive) wurde verworfen, da das reglementarische Rahmenwerk keine solche Möglichkeit vorsah.

Regeste

Art. 53d Abs. 1 BVG; Art. 27h Abs. 1 BVV 2; Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung, Anspruch des Abgangsbestands auf Teilung von Reserven und Rückstellungen. Das Gleichbehandlungsgebot von Art. 53d Abs. 1 BVG bezieht sich einerseits auf den verbleibenden und anderseits auf den abgehenden Bestand (E. 4.3). Für die Beurteilung, ob ein versicherungstechnisches Risiko übertragen wird, ist daher einzig die Situation in der abgebenden Vorsorgeeinrichtung relevant. Voraussetzung ist dabei, dass tatsächlich gleiche Verhältnisse in dem Sinne vorliegen, als die fraglichen Rückstellungen auch für den Abgangsbestand gebildet werden (E. 4.4). Anspruch des Abgangsbestandes auf verschiedene Rückstellungen, da er vom Zweck miterfasst ist (E. 5). Regeste Art. 53d al. 1 LPP; art. 27h al. 1 OPP 2; liquidation partielle d'une institution de prévoyance, droit des membres du collectif sortant au partage des réserves et des provisions. Le principe de l'égalité de traitement de l'art. 53d al. 1 LPP vaut aussi bien pour les membres du collectif restant que pour ceux du collectif sortant (consid. 4.3). Pour déterminer s'il y a cession d'un risque actuariel, seule la situation de l'institution de prévoyance cédante est déterminante. Cela suppose que les mêmes conditions prévalent pour tous, soit que les provisions en question ont également été créées en faveur des membres du collectif sortant (consid. 4.4). Droit des membres du collectif sortant à diverses provisions, dans la mesure où l'objet de celles-ci les concerne également (consid. 5). Regesto Art. 53d cpv. 1 LPP; art. 27h cpv. 1 OPP 2; liquidazione parziale di un istituto di previdenza, diritto del personale partente alla ripartizione delle riserve e degli accantonamenti. Il principio della parità di trattamento di cui all'art. 53d cpv. 1 LPP si riferisce da una parte al personale restante e dall'altra a quello partente (consid. 4.3). Per determinare se viene trasferito un rischio attuariale è perciò rilevante la sola situazione nell'istituto di previdenza cedente. Ciò presuppone la sussistenza effettiva di condizioni uguali nel senso che gli accantonamenti in questione sono costituiti anche per il personale partente (consid. 4.4). Diritto del personale partente a diversi accantonamenti, poiché incluso nello scopo (consid. 5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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