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Justizze. Art. 53d BVG

Bundesgericht

Beschwerde gegen Teilliquidationsanordnung: Rückführung von Mitteln aus dem Teuerungsfonds zur Deckung von Umwandlungssatzdifferenzen und Sicherheitsfondsbeiträgen ist haftungsrechtlich zu klären, nicht im aufsichtsrechtlichen Verfahren (Art. 53d Abs. 6 BVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 143 V 321 · ATF 143 V 321 · DTF 143 V 321
Datum
01.01.2017
Geschäftsnummer
BGE 143 V 321
Abteilung
CH_BGE_007
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 105 BGG Art. 107 BGG Art. 53d BVG

Zusammenfassung

Die A. Sammelstiftung BVG und 47 Konsorten erhoben Beschwerde gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2016, mit dem dieses die Beschwerde der Sammelstiftung B. teilweise gutgeheissen hatte. Streit war, ob Gelder des Teuerungsfonds, die bis zum jeweiligen Bilanzstichtag für die Finanzierung von Umwandlungssatzdifferenzen und Beiträgen an den Sicherheitsfonds verwendet worden waren, in diesen zurückzuführen seien. Die Beschwerdeführerinnen vertraten die Auffassung, diese Mittelverwendung sei rechtswidrig und schade den austretenden Vorsorgewerken. Die Sammelstiftung B. bestritt dies und verwies auf den Zweck der Zahlungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es stellte fest, dass die Streitfrage – ob Mittel des Teuerungsfonds, die für Umwandlungssatzdifferenzen (2003–2006) und Beiträge an den Sicherheitsfonds (2001, 2002, 2004) verwendet wurden, in diesen zurückzuführen seien – untrennbar und unmittelbar mit der Frage nach einer eventuellen Verantwortlichkeit der Sammelstiftung B. zusammenhänge. Solche haftungsrechtlichen Fragen seien nicht auf dem aufsichtsrechtlichen Weg zu klären und könnten daher nicht im Rahmen des Teilliquidationsverfahrens entschieden werden (Art. 53d Abs. 6 BVG). Das Bundesgericht betonte, dass die Teilliquidationsbilanz ausschliesslich die aktuelle Vermögenssituation per Bilanzstichtag widerspiegele; eine etwaige Substanzminderung durch unsachgemässe Mittelverwendung müsse im Wege einer haftungsrechtlichen Klärung behoben werden, nicht durch Rückführung im aufsichtsrechtlichen Verfahren. Für diese Frage sei das Bundesgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zuständig (Art. 105 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 BGG). Weder der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts noch die Verfügung des BSV hätten insoweit rechtliche Verbindlichkeit. Damit erübrigten sich weitere Erwägungen zur Beschwerde.

Die Entscheidung unterstreicht die strikte Trennung zwischen aufsichtsrechtlicher Teilliquidationskontrolle und haftungsrechtlicher Verantwortlichkeitsklärung: Ein Anspruch auf Rückführung von Mitteln aus dem Teuerungsfonds setzt eine eigenständige haftungsrechtliche Grundlage voraus und kann nicht im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahrens geltend gemacht werden.

Regeste

Art. 53d Abs. 6 und Art. 52 BVG; Höhe der im Rahmen einer Teilliquidation zu teilenden Mittel; Zuständigkeit. (Streit-)Fragen, die untrennbar und unmittelbar mit derjenigen nach einer eventuellen Verantwortlichkeit zusammenhängen, sind nicht auf dem aufsichtsrechtlichen Weg zu klären und können daher nicht in das Teilliquidationsverfahren miteinbezogen werden (E. 4.2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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