SBB kündigt Mitarbeiter nach zweijähriger beruflicher Neuorientierung: Keine Ablehnung des Stellenangebots 030/16 wegen Arbeitsunfähigkeit, ordentliche Kündigung unrechtmässig (Art. 10 Abs. 3 BPG)
- Datum
- 07.11.2017
- Geschäftsnummer
- A-7166/2016
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 2 BPG Art. 3 BPG Art. 4 BPG Art. 6 BPG Art. 10 BPG Art. 34 BPG Art. 34b BPG Art. 34c BPG Art. 36 BPG Art. 37 BPG Art. 38 BPG Art. 29 BV Art. 328 OR Art. 336 OR Art. 339 OR Art. 15 SBBG Art. 31 VGG Art. 37 VGG Art. 5 VwVG Art. 12 VwVG Art. 13 VwVG Art. 26 VwVG Art. 30 VwVG Art. 48 VwVG Art. 49 VwVG Art. 50 VwVG Art. 52 VwVG Art. 62 VwVG Art. 8 ZGB
Zusammenfassung
Ein ehemaliger Mitarbeiter der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die ordentliche Auflösung seines Arbeitsverhältnisses per Ende April 2017. Die SBB hatte das Arbeitsverhältnis gestützt auf ein vom 9. Mai 2016 datiertes temporäres Stellenangebot 030/16 als Sachbearbeiter/Datenerfasser gekündigt, das der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht antreten konnte. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Kündigung sei ohne sachlich hinreichenden Grund erfolgt und missbräuchlich, zudem habe die SBB sein rechtliches Gehör verletzt. Die SBB beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die SBB das Arbeitsverhältnis unrechtmässig aufgelöst hatte, weil die Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung gemäss Art. 10 Abs. 3 BPG nicht erfüllt waren. Der Beschwerdeführer hatte das Stellenangebot 030/16 nicht abgelehnt, sondern lediglich mitgeteilt, er sei aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit vom 30. Mai bis Anfang Juli 2016 nicht in der Lage, die Stelle anzutreten; eine verbindliche Aussage zum Zeitpunkt seiner Genesung war daher nicht möglich. Die SBB durfte diese Mitteilung nicht als Absage interpretieren. Da kein anderer sachlich hinreichender Kündigungsgrund vorlag, war die Kündigung unrechtmässig. Eine Missbräuchlichkeit der Kündigung wurde verneint, da der Beschwerdeführer keine ausreichenden Indizien für eine Rachekündigung oder eine Verletzung der Fürsorgepflicht vorbrachte und die zeitliche Distanz zwischen dem Konflikt um eine Versetzung im Jahr 2014 und der Kündigung im Oktober 2016 eine notwendige Konnexität ausschloss. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unvollständige Akteneinsicht wurde im Beschwerdeverfahren geheilt, führte aber zu einer angemessenen Berücksichtigung bei der Kostenregelung. Dem Beschwerdeführer wurde deshalb eine Entschädigung von sieben Bruttomonatslöhnen zugesprochen, zuzüglich 5 % Verzugszins seit dem 1. Mai 2017, dem Tag nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Die Vorinstanz wurde verurteilt, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass eine bloße Mitteilung über aktuelle Arbeitsunfähigkeit keine Ablehnung eines Stellenangebots darstellt und dass die Kündigung trotz bestehender Spannungen im Arbeitsverhältnis nicht automatisch missbräuchlich ist, wenn der Arbeitnehmer den sachlich hinreichenden Grund nicht widerlegen kann.
Regeste
Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Arbeitnehmer als Geschäftsführer einer Firma beschafft für seine Behörde Material dieser Firma: fristlose Kündigung zulässig, aber Verletzung des rechtlichen Gehörs führt zu Entschädigung (Art. 34b Abs. 1 Bst. a BPG)
- SBB kündigt Mitarbeiter fristlos wegen Fälschung von Dokumenten zugunsten eines Geschäftspartners: Kündigung gerechtfertigt, aber Verletzung des rechtlichen Gehörs führt zu Entschädigung (Art. 34b Abs. 1 Bst. a BPG)
- Arbeitnehmer wird während Probezeit krankgeschrieben: Probezeit verlängert sich um effektive Krankheitstage, Kündigung vor Ablauf wirksam (Art. 335b Abs. 3 OR)
- SBB kündigt Mitarbeiter während gesundheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit: Kündigung zur Unzeit, Weiterbeschäftigungsanspruch nach Art. 336c Abs. 1 Bst. b OR
- Lokführerin mit befristeter Projektleiterfunktion: Zeitkontenverrechnung zulässig, Annahmeverzug nicht nachgewiesen (Art. 15 Abs. 1 SBBG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. d BPG)
- Aktionärbindungsvertrag nach 30 Jahren wegen übermässiger Bindung im Nachfolgefall unwirksam: zeitliche Begrenzung ex nunc und Verjährung der Konventionalstrafe für Abgangsentschädigung (Art. 27 Abs. 2 ZGB)