Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 10 BPG

Bundesverwaltungsgericht

SBB kündigt Mitarbeiter nach zweijähriger beruflicher Neuorientierung: Keine Ablehnung des Stellenangebots 030/16 wegen Arbeitsunfähigkeit, ordentliche Kündigung unrechtmässig (Art. 10 Abs. 3 BPG)

Datum
07.11.2017
Geschäftsnummer
A-7166/2016
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 2 BPG Art. 3 BPG Art. 4 BPG Art. 6 BPG Art. 10 BPG Art. 34 BPG Art. 34b BPG Art. 34c BPG Art. 36 BPG Art. 37 BPG Art. 38 BPG Art. 29 BV Art. 328 OR Art. 336 OR Art. 339 OR Art. 15 SBBG Art. 31 VGG Art. 37 VGG Art. 5 VwVG Art. 12 VwVG Art. 13 VwVG Art. 26 VwVG Art. 30 VwVG Art. 48 VwVG Art. 49 VwVG Art. 50 VwVG Art. 52 VwVG Art. 62 VwVG Art. 8 ZGB

Zusammenfassung

Ein ehemaliger Mitarbeiter der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die ordentliche Auflösung seines Arbeitsverhältnisses per Ende April 2017. Die SBB hatte das Arbeitsverhältnis gestützt auf ein vom 9. Mai 2016 datiertes temporäres Stellenangebot 030/16 als Sachbearbeiter/Datenerfasser gekündigt, das der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht antreten konnte. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Kündigung sei ohne sachlich hinreichenden Grund erfolgt und missbräuchlich, zudem habe die SBB sein rechtliches Gehör verletzt. Die SBB beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die SBB das Arbeitsverhältnis unrechtmässig aufgelöst hatte, weil die Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung gemäss Art. 10 Abs. 3 BPG nicht erfüllt waren. Der Beschwerdeführer hatte das Stellenangebot 030/16 nicht abgelehnt, sondern lediglich mitgeteilt, er sei aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit vom 30. Mai bis Anfang Juli 2016 nicht in der Lage, die Stelle anzutreten; eine verbindliche Aussage zum Zeitpunkt seiner Genesung war daher nicht möglich. Die SBB durfte diese Mitteilung nicht als Absage interpretieren. Da kein anderer sachlich hinreichender Kündigungsgrund vorlag, war die Kündigung unrechtmässig. Eine Missbräuchlichkeit der Kündigung wurde verneint, da der Beschwerdeführer keine ausreichenden Indizien für eine Rachekündigung oder eine Verletzung der Fürsorgepflicht vorbrachte und die zeitliche Distanz zwischen dem Konflikt um eine Versetzung im Jahr 2014 und der Kündigung im Oktober 2016 eine notwendige Konnexität ausschloss. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unvollständige Akteneinsicht wurde im Beschwerdeverfahren geheilt, führte aber zu einer angemessenen Berücksichtigung bei der Kostenregelung. Dem Beschwerdeführer wurde deshalb eine Entschädigung von sieben Bruttomonatslöhnen zugesprochen, zuzüglich 5 % Verzugszins seit dem 1. Mai 2017, dem Tag nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Die Vorinstanz wurde verurteilt, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass eine bloße Mitteilung über aktuelle Arbeitsunfähigkeit keine Ablehnung eines Stellenangebots darstellt und dass die Kündigung trotz bestehender Spannungen im Arbeitsverhältnis nicht automatisch missbräuchlich ist, wenn der Arbeitnehmer den sachlich hinreichenden Grund nicht widerlegen kann.

Regeste

Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide