Gesetzesartikel
Art. 34c BPG – Weiterbeschäftigung der angestellten Person
15 Entscheide, in denen Art. 34c BPG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Arbeitnehmer als Geschäftsführer einer Firma beschafft für seine Behörde Material dieser Firma: fristlose Kündigung zulässig, aber Verletzung des rechtlichen Gehörs führt zu Entschädigung (Art. 34b Abs. 1 Bst. a BPG)
- Eheleute beantragen Steuerbefreiung für Entschädigung wegen verspäteter fristloser Kündigung: Leichte Persönlichkeitsverletzung reicht nicht für steuerfreie Genugtuungssumme nach Art. 24 lit. g DBG
- Leiterin der Eidgenössischen Hochschule für Berufsbildung wird wegen schwerer Treuepflichtverletzungen ordentlich gekündigt: Kündigung rechtmässig, aber Überzeit- und Ferienanspruch werden korrigiert (Art. 10 Abs. 3 BPG)
- Jurist beim EDÖB wird fristlos gekündigt wegen missbräuchlicher Twitter-Kommentare: Schwere Treuepflichtverletzung trotz Meinungsfreiheit (Art. 10 Abs. 4 BPG)
- Wissenschaftlicher Mitarbeiter des Bundes wird ordentlich gekündigt: Sachlich hinreichender Grund und Fürsorgepflicht erfüllt (Art. 10 Abs. 3 BPG)
- Senior-Auditorin bei ETH-Rat kündigt ordentlich: Kündigung nicht missbräuchlich trotz fehlenden sachlichen Grunds (Art. 336 OR)
- SBB kündigt Mitarbeiter während gesundheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit: Kündigung zur Unzeit, Weiterbeschäftigungsanspruch nach Art. 336c Abs. 1 Bst. b OR
- SBB kündigt Leiter nach Schlaganfall wegen dauerhafter medizinischer Untauglichkeit: Kündigung rechtmässig, Reintegrationsbemühungen genügend (Art. 10 Abs. 3 Bst. c BPG)
- Bundesangestellter kündigt ordentlich ohne vorgängige Mahnung: Kündigung ungerechtfertigt, aber nicht missbräuchlich; Entschädigung auf sechs Monatslöhnen begrenzt (Art. 10 Abs. 3 BPG)
- Bundespolizist reist trotz Weisungsverbot privat nach (...) und nimmt dort dienstliche Termine wahr: Ordentliche Kündigung wegen schwerer Treue- und Weisungsverletzung (Art. 10 Abs. 3 Bst. a BPG)
- Gerichtsschreiberin mit arbeitsplatzbezogener psychischer Erkrankung wird fristlos entlassen: Kündigung ungerechtfertigt, da Bürowechsel keine geeignete Eingliederungsmassnahme war (Art. 34b Abs. 1 BPG)
- Bundesangestellter erhält Entschädigung wegen ungerechtfertigter Kündigung ohne Mahnung und muss ein Schlusszeugnis mit Verhaltensbeurteilung erhalten (Art. 10 Abs. 3 BPG)
- SBB kündigt Mitarbeiter nach zweijähriger beruflicher Neuorientierung: Keine Ablehnung des Stellenangebots 030/16 wegen Arbeitsunfähigkeit, ordentliche Kündigung unrechtmässig (Art. 10 Abs. 3 BPG)
- Bundesangestellter mit langandauernder Krankheit wird ordentlich gekündigt: Kündigung rechtmäßig, aber Entschädigung für älteren Mitarbeiter zugesprochen (Art. 19 Abs. 3 Bst. b BPG)
- Bundesangestellte weigert sich, Reorganisationsvereinbarung vorbehaltlos zu unterzeichnen: Kündigung aus sachlich hinreichendem Grund, aber zu früh – Arbeitsverhältnis bis Ende Dezember 2016 zu erstrecken (Art. 104e BPV)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.