Gesetzesartikel
Art. 34 BPG – Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis
11 Entscheide, in denen Art. 34 BPG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Arbeitnehmer als Geschäftsführer einer Firma beschafft für seine Behörde Material dieser Firma: fristlose Kündigung zulässig, aber Verletzung des rechtlichen Gehörs führt zu Entschädigung (Art. 34b Abs. 1 Bst. a BPG)
- Bundesamt für Bevölkerungsschutz kündigt Mitarbeiterin nach zwei Jahren Krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit: Kündigung mangels sachlich hinreichenden Grundes unwirksam, Entschädigung von sechs Monatslöhnen zugesprochen (Art. 10 Abs. 3 Bst. c BPG)
- ETHZ weist Lohnanpassungsbegehren einer Doktorandin zurück: Nichteintreten unzulässig, materielle Prüfung der Lohngleichbehandlung nach Art. 8 BV und GlG erforderlich (Art. 34 BPG)
- Bundesangestellter klagt auf Anpassung seines Arbeitszeugnisses: zwei Änderungen zur Wahrheit und Vollständigkeit angeordnet, Rechtsverweigerung bei weiteren Anträgen festgestellt (Art. 330a OR)
- Arbeitnehmerin schliesst Austrittsvereinbarung während psychischer Belastung: Vereinbarung wirksam, da kein Willensmangel, keine Umgehung des Kündigungsschutzes und ausgewogenes Verhältnis der Leistungen (Art. 13 BPG)
- Lokführerin mit befristeter Projektleiterfunktion: Zeitkontenverrechnung zulässig, Annahmeverzug nicht nachgewiesen (Art. 15 Abs. 1 SBBG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. d BPG)
- Bewerber klagt gegen Nichtzulassung zum diplomatischen Concours mit Geschlechterdiskriminierungsverdacht: Feststellungsbegehren zulässig, aber Beweis für Diskriminierung nicht erbracht (Art. 3 GlG)
- Bundesangestellter mit chronischen Leistungsmängeln nach Wiedereinstieg nach Burnout: Ordentliche Kündigung ohne Mahnung rechtmässig (Art. 10 Abs. 3 Bst. b BPG)
- Gerichtsschreiberin mit arbeitsplatzbezogener psychischer Erkrankung wird fristlos entlassen: Kündigung ungerechtfertigt, da Bürowechsel keine geeignete Eingliederungsmassnahme war (Art. 34b Abs. 1 BPG)
- SBB kündigt Mitarbeiter nach zweijähriger beruflicher Neuorientierung: Keine Ablehnung des Stellenangebots 030/16 wegen Arbeitsunfähigkeit, ordentliche Kündigung unrechtmässig (Art. 10 Abs. 3 BPG)
- Leitender Zollbeamter mit Verdacht auf ungetreue Amtsführung: Arbeitgeberin darf im Zwischenzeugnis Vertrauenserschütterung erwähnen (Art. 330a OR)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.