Lokführerin mit befristeter Projektleiterfunktion: Zeitkontenverrechnung zulässig, Annahmeverzug nicht nachgewiesen (Art. 15 Abs. 1 SBBG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. d BPG)
- Datum
- 03.12.2018
- Geschäftsnummer
- A-2588/2018
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 2 BPG Art. 3 BPG Art. 6 BPG Art. 8 BPG Art. 9 BPG Art. 15 BPG Art. 34 BPG Art. 36 BPG Art. 37 BPG Art. 38 BPG Art. 5 BV Art. 319 OR Art. 324 OR Art. 15 SBBG Art. 8 ZGB
Zusammenfassung
Eine bei den Schweizerischen Bundesbahnen beschäftigte Lokführerin absolvierte von Dezember 2014 bis März 2017 zusätzlich eine befristete Tätigkeit als Projektleiterin mit 70 % Beschäftigungsgrad, während ihre Lokführerfunktion auf 30 % reduziert wurde. Im Jahr 2016 erzielte sie als Projektleiterin über 400 Plusstunden, während ihr Lokführerzeitkonto einen Minus-Saldo von 218,23 Stunden aufwies. Die SBB schloss das Lokführerzeitkonto per 31. Dezember 2016 mit diesem Minus-Saldo ab. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, das Zeitkonto mit null Minusstunden abzuschliessen. Sie machte geltend, es liege ein arbeitgeberseitiger Annahmeverzug vor, da sie ihre Arbeit als Lokführerin stets angeboten, aber nicht eingeteilt worden sei. Die SBB argumentierte, die beiden Funktionen seien nicht getrennt zu betrachten und die Gesamtarbeitszeit habe 100 % überschritten; ein Annahmeverzug sei daher ausgeschlossen.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verfügung der SBB, das Lokführerzeitkonto mit einem Minus-Saldo von 218,23 Stunden abzuschliessen. Es stellte fest, dass die beiden Tätigkeiten als Projektleiterin und Lokführerin nicht als zwei unabhängige Anstellungen, sondern als eine einzige 100%-Anstellung im Rahmen eines zusammenhängenden Vertragsverhältnisses zu bewerten seien, gestützt auf die Zusatzvereinbarung vom 20. November 2014 sowie die beiden parallel geschlossenen Arbeitsverträge, die sich gegenseitig erwähnen und inhaltlich aufeinander abgestimmt sind (Art. 15 Abs. 1 SBBG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. d BPG, Art. 3 Abs. 1 Bst. d BPG, Art. 36 Abs. 1 BPG, Art. 38 Abs. 1 BPG, Art. 6 Abs. 3 BPG, Art. 8 Abs. 1 BPG, Art. 9 Abs. 1 BPG). Der Annahmeverzug wurde verneint, weil die Beschwerdeführerin nicht konkret darlegte, an welchen Tagen sie ihre Arbeit als Lokführerin angeboten hatte und welche Angebote abgelehnt wurden; aus dem E-Mail-Verkehr ging lediglich hervor, dass sie „an einigen Tagen“ nicht berücksichtigt werden konnte, was systemimmanent sei (Art. 37 ZGB). Zudem war die Annahmeverzugsregelung nicht anwendbar, weil die Beschwerdeführerin insgesamt deutlich mehr als 100 % gearbeitet und dafür den vollen Lohn bezogen hatte – die Voraussetzung des Annahmeverzugs, nämlich das Nichterreichen der Jahressollzeit infolge einer Arbeitsverhinderung in der Risikosphäre des Arbeitgebers, war daher nicht erfüllt (Art. 15 Abs. 1 SBBG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. d BPG, Art. 38 Abs. 1 BPG, Anhang 4 Ziff. 7 Abs. 5 GAV SBB 2015). Schliesslich widerspräche es dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), die Funktionsaufteilung jahrelang praktiziert zu haben und erst nachträglich zu rügen, um geldwerte Vorteile zu erlangen. Das Verfahren war kostenfrei (Art. 34 Abs. 2 BPG), und eine Parteientschädigung wurde verweigert (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die Entscheidung klärt, dass bei einer Doppelfunktion innerhalb einer öffentlich-rechtlichen Anstellung die Zeitkonten grundsätzlich verrechnet werden dürfen, sofern die Gesamtarbeitszeit die gesetzlichen Grenzen nicht überschreitet und kein nachweisbarer Annahmeverzug vorliegt.
Regeste
Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Bund (Übriges)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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