SBB kündigt Mitarbeiter während gesundheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit: Kündigung zur Unzeit, Weiterbeschäftigungsanspruch nach Art. 336c Abs. 1 Bst. b OR
- Datum
- 09.12.2019
- Geschäftsnummer
- A-536/2019
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 6 BPG Art. 34c BPG Art. 36 BPG Art. 38 BPG Art. 336c OR
Zusammenfassung
Ein bei den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) beschäftigter Mitarbeiter reichte beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die ordentliche Auflösung seines Arbeitsverhältnisses ein. Streitig war, ob die Kündigung vom 18. Dezember 2018, zugestellt am 19. Dezember 2018, während einer gesundheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit erfolgte und damit zur Unzeit im Sinne des zeitlichen Kündigungsschutzes erging. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei ab dem 17. Dezember 2018 arbeitsunfähig gewesen; die SBB bestritt dies und verwies auf ein früheres vertrauensärztliches Gutachten sowie auf die fehlende Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Vorgesetzten.
Das Bundesverwaltungsgericht hob die Kündigungsverfügung auf, weil die Kündigung während einer gesundheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit erfolgte und damit zur Unzeit im Sinne von Art. 336c Abs. 1 Bst. b OR lag. Der Beschwerdeführer hatte ein ärztliches Arbeitsunfähigkeitszeugnis seines behandelnden Arztes vom 20. Dezember 2018 vorgelegt, das ihm eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 17. Dezember 2018 bis 14. Januar 2019 bescheinigte. Das Gericht stellte fest, dass dieses rückwirkend ausgestellte Zeugnis zwar nicht unproblematisch, aber nicht von vornherein ungültig sei und angesichts der gesamten Aktenlage – insbesondere der Bestätigung durch den Vertrauensarzt, dass der Erhalt der Kündigung einen Schock auslöste und die gesundheitliche Situation akut verschlechterte – rechtsgenügend sei. Die frühere vertrauensärztliche Beurteilung vom 5. Dezember 2018 bezog sich auf andere Erkrankungen und war daher nur bedingt geeignet, das spätere Zeugnis zu widerlegen. Ein Ferienfähigkeitszeugnis vom 7. Dezember 2018 attestierte keine Arbeitsfähigkeit zum Zeitpunkt der Kündigung. Der zeitliche Kündigungsschutz greift unabhängig davon, ob der Arbeitgeber Kenntnis von der Arbeitsunfähigkeit hatte; die Nichtmitteilung gegenüber dem Vorgesetzten war daher nicht entscheidend. Da die Kündigung während der gesetzlichen Sperrfrist erfolgte, war sie qualifiziert rechtswidrig, und der Beschwerdeführer hatte gemäss Ziff. 185 Abs. 1 Bst. c GAV 2015 und Art. 34c Abs. 1 Bst. c BPG einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Das Gericht sprach dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zu, da er im Verfahren obsiegte und durch die Gewerkschaft des Verkehrspersonals (SEV) vertreten war. Dieses Urteil klärt, dass ein rückwirkendes, aber zeitnah ausgestelltes Arztzeugnis unter Umständen ausreicht, um den zeitlichen Kündigungsschutz erfolgreich geltend zu machen, selbst wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit nicht unmittelbar meldete.
Regeste
Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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