Arbeitnehmer als Geschäftsführer einer Firma beschafft für seine Behörde Material dieser Firma: fristlose Kündigung zulässig, aber Verletzung des rechtlichen Gehörs führt zu Entschädigung (Art. 34b Abs. 1 Bst. a BPG)
- Datum
- 11.06.2026
- Geschäftsnummer
- A-7326/2025
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 1 BPG Art. 2 BPG Art. 3 BPG Art. 6 BPG Art. 8 BPG Art. 10 BPG Art. 20 BPG Art. 23 BPG Art. 34 BPG Art. 34b BPG Art. 34c BPG Art. 36 BPG Art. 37 BPG Art. 336 OR Art. 337 OR Art. 803 OR Art. 812 OR
Zusammenfassung
Ein Arbeitnehmer der Logistikbasis der Armee (LBA) wurde fristlos gekündigt, weil er als Geschäftsführer einer GmbH gleichzeitig für seine Behörde Beschaffungen bei eben dieser GmbH vorgenommen hatte, ohne dies offenzulegen. Der Arbeitnehmer erhob Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und rügte insbesondere eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil ihm ein entscheidrelevanter E-Mail-Austausch zwischen seinen Vorgesetzten nicht zugänglich gemacht worden sei. Er beantragte die Aufhebung der Kündigung und seine Weiterbeschäftigung oder alternativ eine Entschädigung sowie Lohnfortzahlung. Die Vorinstanz hielt die Kündigung für gerechtfertigt und beantragte die vollständige Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer bei der Einräumung des rechtlichen Gehörs verletzt hat, indem sie ihm einen beweiserheblichen E-Mail-Austausch betreffend interne Abklärungen zu den gegen ihn gerichteten Vorwürfen nicht zugänglich machte; dieser Mangel ist zwar im Beschwerdeverfahren geheilt, begründet aber gemäss Art. 34b Abs. 1 Bst. a BPG einen Anspruch auf Entschädigung. Gleichzeitig bestätigt das Gericht die materielle Zulässigkeit der fristlosen Kündigung: Der Beschwerdeführer war seit einem unbekannten Datum als Geschäftsführer der B._______ GmbH im Handelsregister eingetragen, ohne dies gegenüber der LBA offenzulegen; zwischen April und Oktober 2024 war er aktiv an drei separaten Beschaffungen von Holstern, Taschen, Taschenlampen und Gurtsystemen im Wert von rund Fr. 178'000.– beteiligt, wobei die Offerten an ihn adressiert waren oder er sie an den Finanzverantwortlichen weiterleitete; als Geschäftsführer unterlag er einer umfassenden Treuepflicht gegenüber der GmbH und war daher befangen, hätte in den Ausstand treten und den Interessenkonflikt offenlegen müssen; seine Pflichtverletzung war so schwer, dass sie die für das Arbeitsverhältnis notwendige Vertrauensgrundlage zerstörte und eine fristlose Kündigung ohne Vorwarnung rechtfertigte. Die Kündigung war auch verhältnismässig, da mildere Massnahmen wie eine Verwarnung oder ordentliche Kündigung angesichts der Schwere des Vertrauensbruchs und der öffentlichen Interessen nicht geeignet gewesen wären; die Reaktionsfrist war eingehalten, weil die Vorinstanz die Rückkehr des Beschwerdeführers aus den Ferien abwarten musste, um ihm das rechtliche Gehör wirksam einzuräumen. Unter Berücksichtigung der langjährigen Dienstzeit, des fortgeschrittenen Alters, der familiären Situation und der Tatsache, dass der formelle Mangel nur leicht bis mittelschwer war und im Beschwerdeverfahren geheilt wurde, setzt das Gericht die Entschädigung auf zwei Bruttomonatslöhne fest. Die Beschwerde ist daher nur teilweise gutzuheissen. Das Urteil ist kostenfrei, doch erhält der teilweise obsiegende Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.–.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.