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Justizze. Art. 34b BPG

Bundesverwaltungsgericht

SBB kündigt Mitarbeiter fristlos wegen Fälschung von Dokumenten zugunsten eines Geschäftspartners: Kündigung gerechtfertigt, aber Verletzung des rechtlichen Gehörs führt zu Entschädigung (Art. 34b Abs. 1 Bst. a BPG)

Datum
18.04.2023
Geschäftsnummer
A-4618/2021
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 10 BPG Art. 20 BPG Art. 34b BPG Art. 29 BV Art. 31 GAV Art. 337 OR Art. 339 OR Art. 15 SBBG Art. 73 StPO Art. 26 VwVG Art. 30 VwVG

Zusammenfassung

Ein Mitarbeiter der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) wurde fristlos gekündigt, weil er im Namen der SBB gefälschte Dokumente zugunsten eines Geschäftspartners ausgestellt hatte, zudem eine Interessenbindung und eine Nebenbeschäftigung nicht gemeldet hatte. Der Mitarbeiter erhob Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und rügte insbesondere die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie die Unverhältnismässigkeit der fristlosen Kündigung. Er beantragte die Aufhebung der Kündigung und die Zahlung von Lohn bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sowie eine Entschädigung in Höhe von zehn Monatslöhnen. Die SBB verteidigte ihre Entscheidung mit schweren Verstössen gegen die Treuepflicht und der Notwendigkeit, das Vertrauensverhältnis wiederherzustellen.

Das Bundesverwaltungsgericht teilte die Beschwerde: Es stellte fest, dass die SBB den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzte, indem sie ihm nur fünf Tage für die Stellungnahme zur beabsichtigten fristlosen Kündigung gewährte, obwohl sein Rechtsvertreter ab dem 13. September 2021 ferienabwesend war und der Beschwerdeführer selbst krankheitsbedingt arbeitsunfähig war; zudem gewährte die SBB keine vollständige Akteneinsicht, da das am 3. September 2021 zugestellte Personaldossier nur zwei Dokumente enthielt, während das mit der Beschwerde eingereichte Dossier 24 Einträge unter Ziffer 6 umfasste. Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs begründete nach Art. 34b Abs. 1 Bst. a BPG und Ziff. 183 Abs. 1 Bst. a GAV SBB einen Anspruch auf Entschädigung, wobei das Gericht unter Berücksichtigung der Dauer der Dienstzeit (17 Jahre), der Schwere des Eingriffs und des erheblichen Verschuldens des Beschwerdeführers eine Entschädigung von sechs Bruttomonatslöhnen ohne Abzug der Sozialversicherungsbeiträge als angemessen ansah. Gleichzeitig hielt das Gericht die fristlose Kündigung selbst für gerechtfertigt, weil der Beschwerdeführer im Mai und Juni 2020 im Namen der SBB drei Dokumente mit Falschangaben ausgestellt hatte, um einem Geschäftspartner die Manipulation seiner Buchhaltung und eine Steuererleichterung zu ermöglichen, darunter ein Dokument, das er zusätzlich im Namen eines erfundenen Mitarbeiters unterzeichnete, und ein anderes, bei dem er sich fälschlich als «PEX/Controlling SBB» bezeichnete; zudem hatte er eine langjährige geschäftliche und private Beziehung zu diesem Geschäftspartner nicht gemeldet, obwohl dieser regelmäßig Aufträge für die SBB ausführte, und war als Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH eingetragen, die bereits im März 2021 erste Aktivitäten entfaltet hatte, ohne dies seiner Arbeitgeberin zu melden. Diese Verstösse gegen die Treuepflicht nach Art. 20 Abs. 1 BPG und Art. 31 GAV SBB waren so schwerwiegend, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden konnte. Auch die Verzögerung von rund elf Monaten zwischen Strafanzeige (26. Oktober 2020) und Kündigung (22. September 2021) war gerechtfertigt, weil bis zum 10. März 2021 ein Mitteilungsverbot der Bundesanwaltschaft bestand und danach die SBB glaubhaft darlegte, dass sie aufgrund von Anweisungen der Strafverfolgungsbehörden mit der Befragung des Beschwerdeführers bis zum 16. August 2021 warten musste. Die Kostenentscheidung sieht vor, dass die SBB dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'540.20 zu zahlen hat, da er zu einem Viertel obsiegt. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei fristloser Kündigung nicht automatisch zur Aufhebung der Verfügung führt, sondern nach Art. 34b BPG eine Entschädigung als alleiniges Rechtsmittel vorgesehen ist.

Regeste

Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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