Justizze.

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Justizze. Art. 8 LSV

Bundesverwaltungsgericht

Eigentümerin rügt Lärm, Erschütterungen und Strahlung beim Doppelspurausbau Goldach–Rorschach: Plangenehmigung bestätigt, da alle Immissionsgrenzwerte eingehalten sind (Art. 8 Abs. 1 LSV)

Datum
01.05.2017
Geschäftsnummer
A-6544/2016
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 5 BV Art. 10 BV Art. 26 BV Art. 36 BV Art. 74 BV Art. 3 EBG Art. 5 EBG Art. 6 EBG Art. 18 EBG Art. 18f EBG Art. 18h EBG Art. 18k EBG Art. 1 EntG Art. 3 EntG Art. 5 EntG Art. 6 EntG Art. 16 EntG Art. 17 EntG Art. 18 EntG Art. 19 EntG Art. 41 EntG Art. 57 EntG Art. 116 EntG Art. 18 LRV Art. 3 LSV Art. 6 LSV Art. 8 LSV Art. 13 LSV Art. 43 LSV Art. 3 NISV Art. 4 NISV Art. 9 NISV Art. 2 USG Art. 11 USG Art. 12 USG Art. 13 USG Art. 15 USG Art. 16 USG Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 1 VLE Art. 5 VLE Art. 9 VLE Art. 5 VwVG Art. 44 VwVG Art. 49 VwVG Art. 50 VwVG Art. 52 VwVG Art. 63 VwVG Art. 679 ZGB Art. 684 ZGB

Zusammenfassung

Eine Grundstückseigentümerin erhob Einsprache gegen die Plangenehmigung für den Doppelspurausbau Goldach–Rorschach im Rahmen des HGV-Anschlusses Zürich–München und reichte beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie machte geltend, das Projekt führe zu einer Überschreitung der gesetzlichen Immissionsgrenzwerte für Lärm, Erschütterungen, Körperschall und nichtionisierende Strahlung sowie zu einer Wertminderung ihrer Liegenschaften und einer vorübergehenden Enteignung durch Sperrung der Zufahrt zu Parkplätzen. Sie beantragte unter anderem die Aufhebung der Plangenehmigung, die Anordnung zusätzlicher Schutzmassnahmen und die Gewährung einer Entschädigung. Die SBB AG und das Bundesamt für Verkehr BAV traten für die Abweisung der Beschwerde ein.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, weil sämtliche vom Beschwerdeführer gerügten Immissionen innerhalb der gesetzlichen Grenzwerte bleiben. Für Lärm wurden auf den Parzellen X und Y tagsüber Werte zwischen 57,1 und 57,7 dB(A) und nachts zwischen 47,5 und 48,1 dB(A) prognostiziert, während die zulässigen Grenzwerte für die Empfindlichkeitsstufe II bei 60 dB(A) tagsüber und 50 dB(A) nachts liegen (Art. 43 Abs. 1 Bst. b LSV i.V.m. Anhang 4 Ziff. 2 LSV). Die Vorinstanz und das BAFU hatten zusätzliche Lärmschutzmassnahmen geprüft, sie aber aufgrund eines ungenügenden Kosten-Nutzen-Verhältnisses verworfen; eine Geschwindigkeitsreduktion wäre unverhältnismässig gewesen (Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 8 Abs. 1 LSV, Art. 5 Abs. 2 BV). Auch für Erschütterungen und Körperschall wurde festgestellt, dass die Richtwerte gemäss der Weisung BEKS eingehalten werden, obwohl nachts an drei Streckenabschnitten der obere Anhaltswert überschritten wird – dies gilt jedoch als zulässig, wenn es nur selten geschieht (DIN 4150). Für nichtionisierende Strahlung wurde nachgewiesen, dass die 1 µT-Linie die Parzellen X und Y nicht schneidet, weshalb der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 Ziff. 54 NISV eingehalten ist (Art. 4 Abs. 1 NISV, Art. 9 NISV, Anhang 1 Ziff. 57 NISV). Ein Entschädigungsanspruch für Wertverminderung scheitert daran, dass die Voraussetzung der Spezialität fehlt, da die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden (Art. 684 ZGB, Art. 679 Abs. 1 ZGB, Art. 26 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 1 EntG). Auch die vorübergehende Sperrung von Parkplätzen während vier Monaten Bauzeit stellt keinen schweren Eingriff dar, da Ersatzparkplätze in unmittelbarer Nähe zur Verfügung stehen und keine erhebliche Vermögenseinbusse entsteht (Art. 26 Abs. 2 BV, Art. 16 EntG, Art. 18 EntG). Der Antrag auf Aufhebung der vorübergehenden Enteignung der Parzelle Y war bereits gegenstandslos geworden, weil die SBB auf diese verzichtet hatte (Art. 18f Abs. 1 EBG, Art. 18h EBG). Das Gericht verurteilte die Beschwerdegegnerin zur Tragung der Verfahrenskosten von Fr. 6'000.– und zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 4'000.– an die Beschwerdeführerin (Art. 116 Abs. 1 EntG, Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass bei einem Plangenehmigungsverfahren mit konzentrierter Entscheidung über Enteignungsfragen die Vorinstanz bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens feststellen darf, dass ein Entschädigungsanspruch mangels Voraussetzungen fehlt, weshalb eine Überweisung an die Schätzungskommission entfällt.

Regeste

Bahninfrastruktur

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.