Gesetzesartikel
Art. 679 ZGB – Bei Überschreitung des Eigentumsrechts
10 Entscheide, in denen Art. 679 ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Erbengemeinschaft haftet für Wasserverbrauch durch unbemerkten Rohrbruch in vermieteter Liegenschaft: Verbrauchsgebühr bleibt geschuldet trotz Nichtnutzung und fehlender Kontrolle durch Gemeinde (Art. 49 Abs. 1 WVR)
- Stockwerkeigentümer beantragen Rückbau von Bodenbelägen wegen Schallimmissionen: Gemeinschaft ist nicht verpflichtet, Reglement gerichtlich durchzusetzen (Art. 712s Abs. 3, Art. 712t Abs. 2 ZGB)
- Beschwerde gegen Plangenehmigung für Vollanschluss Alpnach Süd abgewiesen: Lärmschutzmassnahmen sind verhältnismässig, Entschädigungsforderung des Beschwerdeführers 1 scheitert am Fehlen der Spezialität (Art. 684 ZGB)
- Erben geltend machen Genugtuungsanspruch wegen Asbestmesothelioms: Ansprüche sind nach zehnjähriger absoluter Verjährungsfrist verjährt (Art. 60 Abs. 1 OR)
- Raststättenbetreiberin verlangt Entschädigung wegen Überlastung durch Autobahnbaustelle: Übermässige Zufahrtsbehinderung und Umsatzeinbusse von 35 Prozent rechtfertigen grundsätzliche Entschädigungspflicht (Art. 679a ZGB)
- Eigentümer einer Stockwerkeinheit klagt auf Rückversetzung einer Brücke über ihrem Atrium: Kein unmittelbarer Eingriff in die Substanz, fehlende Passivlegitimation der Gemeinschaft und der Bauhelferin (Art. 641 Abs. 2 ZGB)
- Grundeigentümer muss Erdanker und Bodennägel für Baugrubensicherung des Nachbarn dulden: Kein schutzwürdiges Interesse im betroffenen Erdreichsbereich (Art. 667 Abs. 1 ZGB)
- Nachbarn klagen gegen bestehenden Rinderlaufstall wegen Geruchsimmissionen: Mindestabstand zur Wohnzone eingehalten, keine zusätzlichen Sanierungspflichten nach Art. 4 LRV
- Eigentümerin rügt Lärm, Erschütterungen und Strahlung beim Doppelspurausbau Goldach–Rorschach: Plangenehmigung bestätigt, da alle Immissionsgrenzwerte eingehalten sind (Art. 8 Abs. 1 LSV)
- Nachbarin vereinbart mit Nachbarn Rückschnitt überragender Weidenäste bis zur Grundstücksgrenze, Nachbarn behaupten Erklärungsirrtum: Bundesgericht lässt Beschwerde wegen zu geringem Streitwert und unvollständiger Anfechtung abweisen (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.