Gesetzesartikel
Art. 18 EBG – Grundsatz
5 Entscheide, in denen Art. 18 EBG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- SBB erhält Plangenehmigung für provisorische 132-kV-Kabelleitung Schweikrüti–Kilchberg trotz Einwänden von Grundeigentümern gegen Wald-, Gewässer- und Strahlenschutz (Art. 18 Abs. 1 EBG)
- Interessengemeinschaft klagt gegen Plangenehmigung für Doppelspur Walchwil: Projekt ist bundesrechtlich vorgesehen und lärmrechtlich zulässig (Art. 4 lit. a Ziff. 4 ZEBG)
- Erbengemeinschaft fordert Lärmsanierung wegen Quietschgeräuschen an Bahnhof Davos Platz: Vorsorgeprinzip nach Art. 11 Abs. 2 USG erfordert keine zusätzliche Massnahme bei Einhaltung der Grenzwerte und deutlicher Unterschreitung der Planungswerte (Art. 11 Abs. 2 USG)
- Eigentümerin rügt Lärm, Erschütterungen und Strahlung beim Doppelspurausbau Goldach–Rorschach: Plangenehmigung bestätigt, da alle Immissionsgrenzwerte eingehalten sind (Art. 8 Abs. 1 LSV)
- Bahnfunk-GSM-R-Anlage in Tägerwilen Gottlieben: Teilplangenehmigung für Basisstation bestätigt, Standortdatenblatt angepasst, Fernwirkung geschützter Ortsbilder nicht beeinträchtigt (Art. 18 Abs. 1 EBG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.