Gesetzesartikel
Art. 74 BV – Umweltschutz
10 Entscheide, in denen Art. 74 BV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Eigentümer klagt gegen Baubewilligung für Schulhaus-Erweiterung wegen übermässigen Sportlärms: Bundesgericht ordnet Reduktion der Abendnutzung auf 21:00 Uhr an (Art. 8 Abs. 2 LSV)
- Nachbar klagt gegen Baubewilligung für 55 m hohe Mobilfunkanlage mit adaptiven Antennen: Grenzwerte, Qualitätskontrollsystem und Korrekturfaktor-Konzept halten stand (Art. 22 Abs. 1 RPG)
- Kanton Zürich verbietet bestehende elektrische Widerstandsheizungen bis 2030: Eigentumsgarantie nicht verletzt, Verbot verhältnismässig (Art. 26 BV)
- Bewohner klagt gegen Baubewilligung für Mobilfunkanlage: Keine Verletzung des Umweltschutzrechts durch Einhaltung der NISV-Grenzwerte (Art. 1 USG)
- Gemeinde Muttenz verbietet fossil-thermische Kraftwerke in Gewerbe- und Industriezonen zur Schadstoffreduktion in Wohnnähe: Verbot ist überwiegend raumplanerisch und bundesrechtlich zulässig (Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG)
- Abbaudienstbarkeit auf landwirtschaftlichem Grundstück ausserhalb Abbaugebiet: Eintragung im Grundbuch bewilligungspflichtig, weil wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommend (Art. 61 Abs. 3 BGBB)
- Eigentümerin rügt Lärm, Erschütterungen und Strahlung beim Doppelspurausbau Goldach–Rorschach: Plangenehmigung bestätigt, da alle Immissionsgrenzwerte eingehalten sind (Art. 8 Abs. 1 LSV)
- Unternehmen klagt gegen kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten im Emissionshandelssystem: Anpassungsfaktor für indirekte Emissionen aus Strom ist gesetzeskonform (Art. 19 Abs. 2 und 3 CO2-Gesetz)
- Nationalstrassensanierung als wesentliche Änderung trotz Lärmreduktion: Bund muss Schallschutzfenster finanzieren (Art. 18 USG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 LSV)
- Stadt Bern darf Littering-Kosten nicht via Grundgebühr allen Eigentümern auferlegen: Willkür und Verstoss gegen Verursacherprinzip (Art. 32a USG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.