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Justizze. Art. 9 ELG

Bundesgericht

Beschwerdeführer beantragt Reduzierung des Einnahmenüberschusses für Ergänzungsleistungen zur IV: Feststellungsbegehren mangels aktuellem Interesse unzulässig, Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistung verneint (Art. 9 Abs. 1 ELG)

Datum
14.10.2022
Geschäftsnummer
9C_391/2022
Abteilung
II. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 43 ATSG Art. 61 ATSG Art. 42 BGG Art. 80 BGG Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 109 BGG Art. 3 ELG Art. 9 ELG Art. 10 ELG Art. 11 ELG Art. 14 ELG Art. 23 ELV

Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer, ein IV-Rentner, beantragte Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente für das Jahr 2021. Die Durchführungsstelle verneinte den Anspruch wegen eines Einnahmenüberschusses von Fr. 12'897.-. Das kantonale Sozialversicherungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesgericht Beschwerde mit dem Hauptantrag auf Ausrichtung der Ergänzungsleistungen, einem eventuellen Antrag auf Reduzierung des Einnahmenüberschusses auf maximal Fr. 910.- und einem subeventuellen Antrag auf Zurückweisung zur Vervollständigung des Sachverhalts. Streitig war insbesondere, ob Schuldzinsen aus einem verschuldeten Einzelunternehmen als Ausgaben anzuerkennen seien und ob Erwerbsunfähigkeitsleistungen der Generali Versicherungen als Einnahmen anzurechnen seien.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil der Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 Abs. 1 ELG bereits deshalb entfällt, weil die anrechenbaren Einnahmen höher sind als die anerkannten Ausgaben. Die Vorinstanz hatte die anerkannten Ausgaben für 2021 auf Fr. 39'099.- festgelegt und die anrechenbaren Einnahmen auf mindestens Fr. 39'996.- (ohne die umstrittenen Erwerbsunfähigkeitsleistungen), was einen gesicherten Einnahmenüberschuss ergibt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schuldzinsen wurden nicht als Ausgaben anerkannt, weil sie mangels anzurechnendem Erwerbseinkommen nicht als Gewinnungskosten im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG berücksichtigt werden konnten und keine andere Rechtsgrundlage dafür ersichtlich war. Die Erwerbsunfähigkeitsleistungen der Generali Versicherungen wurden trotz ihrer Buchung über das Einzelunternehmen als Einnahmen anerkannt, was nach Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG zutreffend erscheint. Das Feststellungsbegehren zur Reduzierung des Einnahmenüberschusses war mangels eines aktuellen Feststellungsinteresses unzulässig, da die Frage der Höhe des Überschusses für einen späteren konkreten Leistungsantrag zur Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ohnehin zu klären wäre (Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG). Die Beschwerde wurde daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 500.- nach Art. 66 Abs. 1 BGG. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass ein Feststellungsbegehren zur Ermittlung einer hypothetischen Leistungshöhe ohne konkreten Anlass unzulässig ist und dass Schuldzinsen nur bei Vorliegen eines Erwerbseinkommens als Ausgaben anerkannt werden können.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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