Ehefrau pflegt schwer kranke Ehegatten mit Multipler Sklerose: Vergütung von Pflegekosten durch Familienangehörige abgelehnt, weil sie in EL-Berechnung eingeschlossen ist (Art. 12 Abs. 1 VKB/SG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 150 V 105 · ATF 150 V 105 · DTF 150 V 105
- Datum
- 01.01.2024
- Geschäftsnummer
- BGE 150 V 105
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 8 BV Art. 9 ELG Art. 11 ELG Art. 14 ELG Art. 12 VKB/SG Art. 159 ZGB Art. 163 ZGB
Zusammenfassung
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (EL-Durchführungsstelle) lehnte die Vergütung von Pflege- und Betreuungskosten ab, die die Ehefrau des verstorbenen A.A. für ihren an Multipler Sklerose erkrankten Mann geleistet hatte. Die Erben des A.A. erhoben Einsprache, die vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen teilweise gutgeheissen wurde; dieses hob den Entscheid der EL-Durchführungsstelle auf und wies die Sache zur Neuberechnung zurück. Die EL-Durchführungsstelle legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein. Streitig war, ob die kantonale Verordnung, welche die Kostenvergütung für Pflege durch in die EL-Berechnung eingeschlossene Familienangehörige ausschliesst, gesetzeskonform und verfassungsgemäss ist.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Es stellte fest, dass die Ehefrau des verstorbenen A.A. in die gemeinsame EL-Berechnung eingeschlossen war und daher nach Art. 12 Abs. 1 VKB/SG keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Pflegeleistungen hatte, es sei denn, sie hätte durch diese Pflege eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erlitten – was nicht nachgewiesen war. Die kantonale Regelung entspricht inhaltlich der früheren bundesrechtlichen Regelung in Art. 13b Abs. 1 ELKV und ist daher mit dem Bundesrecht vereinbar. Ein vernünftiger Grund für die unterschiedliche Behandlung besteht in der Schadenminderungspflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (bzw. Art. 11a Abs. 1 ELG) sowie in der ehelichen Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 2 ZGB und Art. 163 ZGB: Da der Ehefrau kein fiktives Erwerbseinkommen angerechnet wurde, wirkte sich ihr Erwerbsausfall bereits in der gemeinsamen EL-Berechnung aus, wodurch der EL-Anspruch erhöht wurde. Eine zusätzliche Vergütung unter dem Titel Krankheitskosten würde zu einer Doppelentschädigung führen. Auch eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung mit getrennt lebenden Ehegatten liegt nicht vor, da bei diesen keine wirtschaftliche Einheit mehr besteht und die Schadenminderungspflicht anders gewichtet wird. Die Vorinstanz hatte kantonales Recht willkürlich angewendet, indem sie vom klaren Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 VKB/SG abwich.
Die Entscheidung klärt zentral, dass die Ausschlussregelung für in die EL-Berechnung eingeschlossene Familienangehörige rechtmässig ist und sich auf die Schadenminderungspflicht und die eheliche Unterhaltspflicht stützen lässt. Sie bestätigt die weitreichende Gestaltungsfreiheit der Kantone bei der Ausgestaltung der Krankheitskostenvergütung im Rahmen der Ergänzungsleistungen nach Art. 14 ELG.
Regeste
Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 14 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ELG; Art. 12 Abs. 1 der st. gallischen Verordnung vom 11. Dezember 2007 über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen; Pflege und Betreuung durch in die EL-Berechnung eingeschlossene Familienangehörige. Eine kantonale Ausführungsbestimmung zu den im Rahmen der EL zu tragenden Krankheits- und Behinderungskosten, die wie die vormalige Regelung in der ELKV keine Übernahme von Kosten für die Pflege und Betreuung durch in die EL-Berechnung eingeschlossene Familienangehörige vorsieht, ist gesetzeskonform (E. 6.2). Sie führt auch nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung mit getrennt lebenden Ehegatten (E. 6.6). Regeste Art. 8 al. 1 Cst.; art. 14 al. 1 let. b et al. 2 LPC; art. 12 al. 1 de l'ordonnance st-galloise du 11 décembre 2007 relative au remboursement des frais de maladie et d'invalidité en matière de prestations complémentaires; soins et assistance prodigués par des membres de la famille inclus dans le calcul des PC. Une disposition cantonale d'exécution sur les frais de maladie et d'invalidité pouvant être remboursés en matière de PC qui, à l'instar de l'ancienne réglementation de l'OMPC, ne prévoit pas la prise en charge des frais de soins et d'assistance prodigués par des membres de la famille inclus dans le calcul des PC est conforme à la loi (consid. 6.2). Elle n'entraîne pas non plus une inégalité de traitement avec les conjoints vivant séparés contraire à la Constitution (consid. 6.6). Regesto Art. 8 cpv. 1 Cost.; art. 14 cpv. 1 lett. b e cpv. 2 LPC; art. 12 cpv. 1 dell'ordinanza sangallese dell'11 dicembre 2007 relativa al rimborso delle spese di malattia e invalidità in materia di prestazioni complementari; cure e assistenza fornite dai membri della famiglia inclusi nel calcolo delle PC. Una disposizione cantonale di esecuzione sui costi di malattia e invalidità da sostenere nell'ambito delle PC, che, come la precedente normativa dell'OMPC, non prevede l'assunzione dei costi di cure e assistenza da parte dei familiari inclusi nel calcolo delle PC, è conforme alla legge (consid. 6.2). Essa non comporta neppure una disparità di trattamento incostituzionale nei confronti di coniugi separati (consid. 6.6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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