Justizze.

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Justizze. Art. 11 ELG

Bundesgericht

Überlebende Ehegattin beantragt Ergänzungsleistungen zur AHV/IV: Vorehelicher Vermögensverzicht des verstorbenen Ehemanns darf nicht angerechnet werden, da kein Einfluss möglich und Missbrauchsverbot nicht betroffen (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG)

Datum
08.01.2025
Geschäftsnummer
8C_119/2024
Abteilung
IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 90 BGG Art. 105 BGG Art. 2 ELG Art. 3 ELG Art. 9 ELG Art. 11 ELG Art. 163 ZGB

Zusammenfassung

Die Gemeinde U.________ als Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV erhob Beschwerde gegen ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, das die Sache zur Neuberechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs der A.________ für das Jahr 2020 zurückwies. Streitig war, ob ein Vermögensverzicht des verstorbenen Ehemanns aus der Zeit vor ihrer Eheschliessung am 3. Oktober 2016 – in Höhe von Fr. 116'000.– – bei der Berechnung des Anspruchs der allein stehenden A.________ berücksichtigt werden darf. Die Vorinstanz hatte dies verneint, weil der Verzicht vor der Ehe erfolgt sei und die überlebende Ehegattin darauf keinen Einfluss habe gehabt.

Das Bundesgericht verwirft die Beschwerde der Gemeinde U.________ und bestätigt das Urteil der Vorinstanz. Es stellt fest, dass der angerechnete Vermögensverzicht des verstorbenen Ehemanns aus der Zeit vor der Eheschliessung am 3. Oktober 2016 erfolgte und die überlebende Ehegattin darauf keinerlei Einflussmöglichkeit hatte. Die Anrechnung eines solchen vorehelichen Vermögensverzichts widerspricht dem gesetzlichen Zweck der Missbrauchsverhütung gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, da dieser Verzicht nicht im Kontext der ehelichen Unterhaltspflicht nach Art. 163 ZGB steht und die überlebende Ehegattin weder den Entlastungsbeweis führen noch den Verzicht beeinflussen konnte. Die frühere Anrechnung dieses Verzichts im Jahr 2017 bei gemeinsamem Leistungsbezug durch das Ehepaar hat keine Bindungswirkung für die gesonderte Berechnung nach dem Tod des Ehemanns, da die Ergänzungsleistung nach Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG jährlich neu zu berechnen ist und die Verfügung nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfaltet. Auch die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach ein vorehelicher Vermögensverzicht analog zu vorehelichen Schulden zu behandeln sei, überzeugt nicht, weil letztere tatsächliche, gesetzlich geregelte Verbindlichkeiten sind, während ein unbelegter Vermögensrückgang einer Beweislast unterliegt, die hier nicht erfüllt wurde.

Die Entscheidung stützt sich auf Art. 29 Abs. 1 BGG (Zuständigkeit), Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG (Sachverhaltsfeststellung), Art. 90 BGG (Endentscheid), Art. 95 BGG (Rechtsverletzung), Art. 97 Abs. 1 BGG (Berichtigung), Art. 106 Abs. 1 BGG (Amtsanwendung des Rechts), Art. 42 Abs. 2 BGG (Rügepflicht), Art. 66 Abs. 1 BGG (Kosten) und Art. 68 Abs. 2 BGG (Parteientschädigung) sowie auf die materiell-rechtlichen Normen Art. 2 Abs. 1 ELG (Leistungsvoraussetzung), Art. 9 Abs. 1 und 2 ELG (Berechnung), Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (Anrechnung von Vermögensverzicht), Art. 163 ZGB (eheliche Unterhaltspflicht) und Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG (jährliche Leistung).

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 500.– und muss der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zahlen.

Die Entscheidung klärt endgültig, dass ein vorehelicher Vermögensverzicht des verstorbenen Ehegatten bei der Ergänzungsleistungsberechnung für die überlebende Ehegattin nicht anzurechnen ist – ein wichtiger Präzedenzfall zur Abgrenzung des Missbrauchsverbots im EL-Recht.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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