Ergänzungsleistungsanspruch bei Invalidenrente: Kosten für Generalabonnement und geplante Weiterbildung der Ehefrau werden nicht als Gewinnungskosten anerkannt (Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG)
- Datum
- 14.01.2020
- Geschäftsnummer
- 9C 486/2019
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 17 ATSG Art. 95 BGG Art. 99 BGG Art. 3 ELG Art. 9 ELG Art. 10 ELG Art. 11 ELG Art. 11a ELV
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer bezieht seit 2004 eine ganze Invalidenrente und erhält Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Nachdem seine Ehefrau im September 2018 eine 80-prozentige Festanstellung aufnahm, berechnete die Ausgleichskasse Schwyz den Ergänzungsleistungsanspruch neu und setzte ihn auf monatlich Fr. 456.– fest. Der Beschwerdeführer legte Einsprache ein und machte höhere Gewinnungskosten für auswärtige Verpflegung und Fahrtkosten geltend, insbesondere für ein Generalabonnement (GA) und für eine geplante Weiterbildung seiner Ehefrau zur Pflegefachfrau HF. Die Ausgleichskasse erhöhte daraufhin den Anspruch auf Fr. 515.– pro Monat. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte eine Erhöhung auf Fr. 685.– monatlich unter Berücksichtigung der GA-Kosten von Fr. 4020.– jährlich und der Verpflegungskosten von Fr. 2880.– jährlich. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer führte nun Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor dem Bundesgericht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass sich der massgebliche Sachverhalt ab 1. September 2018 durch die Aufnahme einer 80-prozentigen Festanstellung der Ehefrau geändert hatte, weshalb die Verwaltung gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG zu Recht die Ergänzungsleistung neu berechnet hatte. Damit durften die Berechnungsgrundlagen ohne Bindung an frühere Faktoren neu festgelegt werden, sodass der Beschwerdeführer nicht auf die frühere Anerkennung von GA-Kosten als Berufsaufwand schliessen konnte. Die Kosten für das Generalabonnement wurden nicht als notwendige Gewinnungskosten anerkannt, weil nur die Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte erforderlich seien und das Streckenabonnement mit Fr. 1899.– deutlich günstiger sei als das GA mit Fr. 4080.–; zudem hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau das GA fristgerecht kündigen können, nachdem die Ausgleichskasse bereits am 3. Juli 2018 angekündigt hatte, die Leistung nach Abschluss der Ausbildung neu zu berechnen. Die Kosten für die geplante Weiterbildung zur Pflegefachfrau HF wurden ebenfalls nicht als Gewinnungskosten anerkannt, weil die Ehefrau bereits über die erforderliche Ausbildung als Fachangestellte Gesundheit EFZ verfügt und weder im Arbeitsvertrag noch in den Akten Hinweise darauf bestehen, dass die Weiterbildung zur Aufrechterhaltung ihrer gegenwärtigen Anstellung erforderlich wäre; solche Aufwendungen hängen daher nicht unmittelbar mit der Erzielung ihres aktuellen Einkommens zusammen und fallen nicht unter Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG. Die neue Behauptung, das Streckenabonnement koste Fr. 2808.– jährlich und sei als Einmalzahlung nicht finanzierbar, wurde vom Bundesgericht nicht berücksichtigt, weil es sich um neue Tatsachen handelt, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätten geltend gemacht werden müssen und deren Vorbringen vor Bundesgericht gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässig ist. Schliesslich wurde die pauschalierte Berechnung der auswärtigen Verpflegungskosten nach der Wegleitung WEL Rz. 3415.02 verworfen, weil diese Regelung sich ausschliesslich auf Kost und Logis als Naturaleinkunft bezieht und nicht auf die hier zu beurteilenden Verpflegungskosten; nach Art. 11a ELV sind lediglich ausgewiesene Gewinnungskosten vom anrechenbaren Bruttoerwerbseinkommen abzuziehen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde verzichtet, wodurch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wurde. Die Entscheidung verdeutlicht die strenge Abgrenzung zwischen notwendigen Gewinnungskosten im Sinne der Ergänzungsleistungsgesetzgebung und Aufwendungen für Weiterbildungen oder Wahlmöglichkeiten bei der Verkehrsmittelwahl, die nicht unmittelbar zur Erzielung des aktuellen Einkommens erforderlich sind.
Regeste
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Berechnung des Leistungsanspruchs) | Ergänzungsleistung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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