Versicherte beantragt Korrektur der Ergänzungsleistung zur IV: Depotgebühr und Freizügigkeitskonto-Ertrag müssen abgezogen werden, Dividende und Optionsprämien bleiben anrechenbar (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG)
- Datum
- 28.05.2018
- Geschäftsnummer
- 9C 877/2017
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 52 ATSG Art. 8 BGFA Art. 42 BGG Art. 91 BGG Art. 93 BGG Art. 95 BGG Art. 106 BGG Art. 8 BV Art. 9 BV Art. 190 BV Art. 9 ELG Art. 11 ELG Art. 23 ELV Art. 25 ELV Art. 15 ZLG/ZH
Zusammenfassung
Eine Versicherte bezog seit Mai 2013 Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich setzte die Leistungen für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2015 sowie ab 1. Januar 2016 neu fest. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob die beiden Einspracheentscheide teilweise auf und wies die Sache zur Neuberechnung zurück. Die Versicherte erhob Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Vorinstanzentscheids sowie eine Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen und eine Parteientschädigung für die Einspracheverfahren. Streitig waren insbesondere die Anrechnung von Vermögenserträgen aus einem Freizügigkeitskonto, Depotgebühren, Zinsen und Optionsprämien aus strukturierten Produkten sowie einer Dividendenzahlung der C.________ AG.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Es hob den Vorinstanzentscheid und die Einspracheentscheide für die Zeiträume vom 1. Juli bis 31. Dezember 2015 und vom 1. Januar bis 30. April 2016 auf und wies die Sache zur Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zurück. Dies, weil die Anrechnung eines Vermögensertrags von Fr. 456.– aus dem im Juli 2014 saldierten Freizügigkeitskonto nicht zulässig war und die Depotgebühr von Fr. 69.30 für 2014 bei der Berechnung ab 1. Juli 2015 abzuziehen war (Art. 23 Abs. 1 ELV i.V.m. Art. 9 Abs. 5 lit. d ELG; Rz. 3432.01 der WEL). Hingegen verletzte die Anrechnung der Dividendenzahlung der C.________ AG von Fr. 1'305.– als Einkünfte aus beweglichem Vermögen nach Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG kein Bundesrecht, da es für die Einordnung als Einkommen aus beweglichem Vermögen unerheblich ist, ob die Ausschüttung aus laufendem Gewinn oder aus Kapitalreserven stammt. Auch die Nichtanrechnung der Optionsprämien und Zinsen aus Barrier Reverse Convertibles ab 1. Juli 2015 war unbegründet, weil die Beschwerdeführerin nicht nachwies, dass die Wertschriften vor diesem Zeitpunkt verkauft worden waren, wie es Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV für eine Anpassung voraussetzt; zudem hatte sie im September 2015 nochmals solche Produkte erworben. Die Beschwerde wurde hinsichtlich der Zeit ab 1. Mai 2016 nicht behandelt, weil es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelte, für den die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a oder lit. b BGG nicht dargelegt wurden. Auch der Anspruch auf Parteientschädigung für die Einspracheverfahren wurde abgelehnt, weil die Beschwerdeführerin keine patentierte Anwältin war und somit die Voraussetzungen für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand nach Art. 37 Abs. 4 ATSG nicht erfüllte; Art. 52 Abs. 3 ATSG lässt eine ausnahmsweise Parteientschädigung nur unter dieser Bedingung zu, wie die Entstehungsgeschichte und die Rechtsprechung klarmachen. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 500.–, erhält aber unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 Abs. 1 BGG, wobei ein späterer Ersatz nach Art. 64 Abs. 4 BGG möglich ist. Die Entscheidung präzisiert die Anwendung von Art. 25 ELV bei strukturierten Finanzprodukten und bekräftigt die restriktive Auslegung von Art. 52 Abs. 3 ATSG für Parteientschädigungen im Einspracheverfahren.
Regeste
Ergänzungsleistung zur AHV/IV | Ergänzungsleistung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.