Mutter eines schwerbehinderten Sohnes beantragt volle Vergütung ihres Erwerbsausfalls als Juristin für Pflegeleistungen: Kantonale Begrenzung auf Stundenlohn einer Assistenzperson ist gesetzeskonform (Art. 14 Abs. 2 ELG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 150 V 340 · ATF 150 V 340 · DTF 150 V 340
- Datum
- 08.05.2024
- Geschäftsnummer
- BGE 150 V 340
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer, ein schwerbehinderter Mann mit Williams-Beuren-Syndrom und Folgeschäden nach Hirntumorbehandlung, bezog seit seiner Volljährigkeit Ergänzungsleistungen. Seine Mutter hatte ihr 30-prozentiges Pensum als Juristin in der kantonalen Verwaltung zugunsten seiner Pflege und Betreuung aufgegeben. Sie beantragte die vollständige Vergütung ihres Erwerbsausfalls. Die Ausgleichskasse Zug lehnte dies ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug erkannte zwar einen grundsätzlichen Anspruch an, beschränkte aber die Vergütung auf einen Stundenlohn von Fr. 33.20 – dem Tarif einer Assistenzperson – und berechnete den Anspruch unter Abzug bereits gedeckter Leistungen. Der Beschwerdeführer rügte vor dem Bundesgericht, die Vorinstanz habe seinen Hilfebedarf unterschätzt und die Anwendung des Assistenzlohnansatzes statt seines tatsächlichen Juristenlohns verletze Bundesrecht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die kantonale Zuger Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (ELKV/ZG), insbesondere § 16, mit dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen (ELG) vereinbar ist. Gemäss Art. 14 Abs. 2 ELG dürfen die Kantone die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken. Die Vorinstanz hatte zu Recht festgestellt, dass die Mutter des Beschwerdeführers trotz ihrer Pflegeaufgabe ein 44-prozentiges Erwerbspensum hätte ausüben können, basierend auf den konkreten zeitlichen Gegebenheiten: der Sohn war von August 2019 bis Ende 2020 tagsüber in einem Atelier der Stiftung V., wo er jeweils zwischen ca. 9.00 und 16.00 Uhr betreut wurde; nach Abzug von zwei Stunden für Arbeitsweg und Mittagspause blieben fünf Stunden pro Tag für eine Erwerbstätigkeit. Unter Berücksichtigung der geplanten und ungeplanten Absenzen ergab sich ein zumutbares Pensum von 18,5 Wochenstunden. Für die Berechnung des Erwerbsausfalls verwendete die Vorinstanz den Stundenlohn einer Assistenzperson (Fr. 33.20), weil Art. 14 Abs. 2 ELG und § 16 Abs. 2 ELKV/ZG die Kostenvergütung auf „höchstens im Umfang des Erwerbsausfalls“ begrenzen und eine generelle Reduktion auf diesen Ansatz nicht „geradezu unhaltbar“ ist, solange die Leistung wirtschaftlich und zweckmässig bleibt. Der Beschwerdeführer legte nicht dar, dass die Anwendung des FAKT2-Hilfebedarfs von 134,12 Stunden pro Monat für die Jahre 2019 und 2020 willkürlich oder rechtswidrig sei, obwohl dieser Bedarf ursprünglich für den Assistenzbeitrag ermittelt worden war. Auch die Annahme, die Mutter sei während des Rehabilitationsaufenthalts vom 16. Oktober bis 13. Dezember 2019 weniger stark belastet gewesen, wurde als sachgerecht bestätigt. Die Feststellung, dass die Mutter während der Corona-bedingten ausschliesslichen Betreuung zu Hause (März–Mai und Oktober–Dezember 2020) keinen zusätzlichen Abzug für Tagesstruktur erhalten habe, wurde ebenfalls als rechtmässig angesehen. Damit war die vorinstanzliche Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs für Pflege und Betreuung durch die Mutter nicht rechtswidrig. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass die kantonale Gesetzgebung einen pauschalen Stundenlohnansatz für pflegende Angehörige einführen darf, solange dieser innerhalb des Rahmens der wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung liegt und nicht offensichtlich unangemessen ist – selbst wenn der pflegende Angehörige eine qualifiziertere Tätigkeit ausübte.
Regeste
Art. 14 Abs. 1 lit. b und Abs. 2-4 ELG; § 16 der Zuger Verordnung vom 18. Dezember 2007 über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen; Erwerbseinbusse Familienangehöriger, die Pflege- und Betreuungsaufgaben wahrnehmen. Eine kantonale Ausführungsbestimmung zu den im Rahmen der Ergänzungsleistung zu tragenden Krankheits- und Behinderungskosten, die wie die vormalige Regelung in der ELKV eine Übernahme von Kosten für die Pflege und Betreuung durch Familienangehörige auf "höchstens im Umfang des Erwerbsausfalls" begrenzt, ist gesetzeskonform. Eine generelle Reduktion bzw. Ermittlung der entschädigungsberechtigten Kosten auf der Basis des Stundenlohnes einer Assistenzperson von Fr. 33.20 ist nicht geradezu unhaltbar, auch wenn sich die Frage der Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit einer Leistungserbringung grundsätzlich am Einzelfall orientiert (E. 6 und 7.4). Regeste Art. 14 al. 1 let. b et al. 2-4 LPC; § 16 du règlement zougois du 18 décembre 2007 relatif au remboursement des frais de maladie et d'invalidité dans le cadre des prestations complémentaires; perte de gain des membres de la famille qui assument des tâches de soins et d'assistance. Une disposition cantonale d'exécution relative aux frais de maladie et d'invalidité à prendre en charge dans le cadre des prestations complémentaires qui, à l'instar de l'ancienne réglementation de l'OMPC, limite cette prise en charge des frais de soins et d'assistance par des membres de la famille "à hauteur de la perte de gain au maximum" est conforme à la loi. Une réduction générale, respectivement une évaluation, des coûts donnant droit à une indemnisation sur la base du salaire horaire d'un assistant de 33 fr. 20 n'est pas manifestement insoutenable, même si la question de l'économicité et de l'adéquation de la fourniture d'une prestation s'examine en principe selon une approche au cas par cas (consid. 6 et 7.4). Regesto Art. 14 cpv. 1 lett. b e cpv. 2-4 LPC; § 16 dell'ordinanza zughese del 18 dicembre 2007 sul rimborso delle spese di malattia e invalidità nell'ambito di prestazioni complementari; perdita di guadagno per i familiari che svolgono compiti di cura e assistenza. È conforme alla legge una disposizione cantonale d'esecuzione sui costi di malattia e d'invalidità da sostenere nel quadro della prestazione complementare che, come la precedente regolamentazione dell'OMPC, limita l'assunzione dei costi di cura e assistenza da parte dei familiari "al massimo nella misura della perdita di guadagno". Una riduzione generale o una valutazione dei costi che danno diritto ad indennità sulla base della retribuzione oraria di un assistente di fr. 33.20 non è chiaramente insostenibile, anche se la questione dell'economicità e dell'appropriatezza della fornitura di prestazioni è di principio orientata in funzione del singolo caso (consid. 6 e 7.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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