Gesetzesartikel
Art. 23 ELV – Zeitlich massgebende Einnahmen und zeitlich massgebendes Vermögen
2 Entscheide, in denen Art. 23 ELV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerdeführer beantragt Reduzierung des Einnahmenüberschusses für Ergänzungsleistungen zur IV: Feststellungsbegehren mangels aktuellem Interesse unzulässig, Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistung verneint (Art. 9 Abs. 1 ELG)
- Versicherte beantragt Korrektur der Ergänzungsleistung zur IV: Depotgebühr und Freizügigkeitskonto-Ertrag müssen abgezogen werden, Dividende und Optionsprämien bleiben anrechenbar (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.