Querschnittgelähmte Frau beantragt Kostenübernahme für elektrischen Türöffner am Haupteingang: Kein Anspruch ohne Nachweis einer erwerblichen Eingliederungswirksamkeit (Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG)
- Datum
- 25.03.2021
- Geschäftsnummer
- 9C_285/2020
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 43 ATSG Art. 29 BGG Art. 42 BGG Art. 90 BGG Art. 91 BGG Art. 92 BGG Art. 93 BGG Art. 95 BGG Art. 96 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 7 BV Art. 8 BV Art. 10 BV Art. 12 BV Art. 14 EMRK Art. 2 HVI Art. 21 IVG Art. 14 IVV
Zusammenfassung
Eine querschnittgelähmte Frau beantragte bei der Invalidenversicherung die Übernahme der Kosten für einen elektrischen Türöffner am Haupteingang ihrer Wohnung. Die IV-Stelle lehnte dies ab. Das kantonale Verwaltungsgericht hob die Verfügung teilweise auf und wies die Sache wegen der elektrischen Schiebetür zur Terrasse zurück, wies aber die übrigen Ansprüche, darunter den für den elektrischen Türöffner am Haupteingang, ab. Dagegen erhob die Frau eine Beschwerde ans Bundesgericht. Streitig war insbesondere, ob der elektrische Türöffner am Haupteingang als Hilfsmittel im Sinne der Invalidenversicherungsgesetzgebung zu übernehmen ist.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin nicht nachweisen konnte, dass der elektrische Türöffner am Haupteingang die Voraussetzungen für eine erwerbliche Eingliederungswirksamkeit gemäss Art. 2 Abs. 2 HVI erfüllt, also eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Aufgabenbereich um mindestens zehn Prozent bewirken würde. Ihre Argumente hierzu beschränkten sich darauf, dass sie den Türöffner für das Öffnen der Tür bei der Rückkehr von Einkäufen und für das Erreichen des Briefkastens benötige, was nicht ausreicht, um die vorinstanzlichen Feststellungen als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Ferner entschied das Bundesgericht, dass ein elektrischer Türöffner am Haupteingang eines Mehrfamilienhauses nicht unter Ziff. 14.04 des Anhangs der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) fällt, da diese Bestimmung bauliche Veränderungen „in der Wohnung“ umfasst und Massnahmen an der Haustür grundsätzlich unter Ziff. 13.05* Anhang aHVI fallen. Das Bundesgericht hielt fest, dass Art. 21 Abs. 2 IVG kein Anrecht auf Beseitigung sämtlicher Hindernisse für den Kontakt mit der Umwelt beinhaltet, sondern nur die Berechtigung auf Abgabe oder Vergütung kostspieliger Geräte im Rahmen einer vom Bundesrat bzw. vom Departement aufzustellenden Liste vorsieht. Zudem verwarf es die Rügen zur Verletzung von Grundrechten und der UN-Behindertenkonvention als unzureichend begründet. Für den Teil der Beschwerde, der die elektrische Schiebetür zur Terrasse betraf, trat das Bundesgericht nicht ein, weil die Eintretensvoraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG nicht erfüllt waren. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten von Fr. 500.– zu tragen. Die Entscheidung bestätigt die strikte Auslegung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Kostenübernahme von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung, insbesondere die Notwendigkeit eines konkreten Nachweises der erwerblichen Eingliederungswirksamkeit.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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