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Justizze. Art. 249 StPO

Bundesgericht

Estnischer Geschäftsmann bei Einreise am Flughafen Zürich einer Leibesvisitation mit vollständiger Entkleidung und Hockstellung unterzogen: Eingriff unverhältnismässig, weil keine konkreten Gefährdungsanhaltpunkte bestanden (Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 241 Abs. 4 StPO, Art. 249 StPO, Art. 250 StPO, Art. 3 EMRK)

BGE / ATF / DTF
BGE 146 I 97 · ATF 146 I 97 · DTF 146 I 97
Datum
18.12.2019
Geschäftsnummer
1B_115/2019
Abteilung
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 78 BGG Art. 80 BGG Art. 81 BGG Art. 5 BV Art. 7 BV Art. 10 BV Art. 13 BV Art. 36 BV Art. 3 EMRK Art. 3 StPO Art. 49 StPO Art. 241 StPO Art. 249 StPO Art. 250 StPO

Zusammenfassung

Ein estnischer Geschäftsmann mit Wohnsitz in London wurde bei seiner Einreise am Flughafen Zürich festgenommen und einer Leibesvisitation unterzogen, bei der er sich vollständig entkleiden und in die Hocke gehen musste, um seine Aftergegend zu sichten. Er erhob Beschwerde gegen diese Massnahme, weil sie seiner Ansicht nach unverhältnismässig und ehrverletzend sei. Die Vorinstanz wies die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer rügte insbesondere, dass keine konkreten Anhaltspunkte für eine Selbst- oder Fremdgefährdung vorgelegen hätten und mildernde Massnahmen wie Abtasten über der Kleidung ausreichend gewesen seien.

Das Bundesgericht hob den angefochtenen Entscheid auf und stellte fest, dass die Leibesvisitation vom 5. Juli 2018 unrechtmässig war. Der Beschwerdeführer war wegen Datenbeschädigung verdächtigt, einem Delikt ohne Gewaltbezug; es ergaben sich daher keine ernsthaften und konkreten Anhaltspunkte für eine Selbst- oder Fremdgefährdung. Er verhielt sich kooperativ, und die Festnahme erfolgte für ihn überraschend – weder hatte er Zeit noch Gelegenheit, gefährliche Gegenstände unter den Kleidern zu verbergen, noch war er zuvor am Flughafen London auf solche hin kontrolliert worden. Auch war nicht zu vermuten, dass Tatspuren oder beschlagnahmungsfähige Gegenstände gefunden werden konnten (Art. 249 StPO). Damit war die vollständige Entkleidung und die Aufforderung zur Hockstellung unverhältnismässig (Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 13 Abs. 1 BV), weil mildernde Massnahmen wie Abtasten über der Kleidung sowie Entfernung von Gürtel und Schnürsenkeln ausreichend gewesen wären (Art. 241 Abs. 4 StPO, Art. 250 StPO). Die Massnahme verstoss gegen die Menschenwürde (Art. 7 BV) und stellt eine erniedrigende Behandlung dar (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK). Die Beschwerde war zulässig, obwohl kein aktuelles praktisches Interesse mehr bestand, weil die Frage grundsätzlicher Bedeutung ist und sich unter gleichen Umständen jederzeit wieder stellen kann (Art. 78 Abs. 1 BGG, Art. 80 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 90 BGG). Das Bundesgericht verurteilte den Kanton Zürich zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- und erliess keine eigenen Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG). Die Entscheidung präzisiert die Voraussetzungen für verhältnismässige Leibesvisitationen und betont, dass Praktikabilitätserwägungen nicht zulasten des Grundrechtsschutzes gehen dürfen (Art. 5 Abs. 2 BV).

Regeste

Art. 7, Art. 10 Abs. 2 und 3, Art. 13 Abs. 1, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 3 EMRK; Art. 197 Abs. 1 lit. c und d, Art. 241 Abs. 4, Art. 249 f. StPO; Leibesvisitation. Ohne ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte für eine Selbst- oder Fremdgefährdung ist eine Leibesvisitation, bei welcher sich der Festgenommene vor seiner Verbringung in die Zelle entkleiden und er in die Hocke gehen muss, damit der Polizeibeamte die Aftergegend sichten kann, unverhältnismässig (E. 2). Regeste Art. 7, 10 al. 2 et 3, 13 al. 1 et 36 al. 3 Cst.; art. 3 CEDH; art. 197 al. 1 let. c et d, 241 al. 4, 249 s. CPP; fouille corporelle. En l'absence d'indices sérieux et concrets d'une mise en danger de soi-même ou d'autrui, une fouille corporelle imposant à une personne arrêtée, préalablement à son placement en cellule, de se dévêtir et de s'accroupir afin que le policier puisse vérifier la région anale viole le principe de proportionnalité (consid. 2). Regesto Art. 7, 10 cpv. 2 e 3, 13 cpv. 1 e 36 cpv. 3 Cost.; art. 3 CEDU; art. 197 cpv. 1 lett. c e d, 241 cpv. 4, 249 seg. CPP; perquisizione personale. In assenza di indizi seri e concreti di una esposizione a pericolo di sé stessi o d'altrui, una perquisizione personale, nell'ambito della quale la persona arrestata, prima d'essere condotta nella cella, deve spogliarsi e accovacciarsi affinché un agente di polizia possa esaminare la regione anale, è sproporzionata (consid. 2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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