Gesetzesartikel
Art. 2 HVI – Anspruch auf Hilfsmittel
9 Entscheide, in denen Art. 2 HVI eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Grenzgänger mit Wohnsitz in Frankreich beantragt Kostenübernahme für bauliche Anpassungen am Haus: Sachleistungen dürfen nicht ins Ausland exportiert werden (Art. 14 ATSG)
- Grenzgänger mit Paraplegie nach Unfall in der Schweiz beantragt bauliche Anpassungen am Haus in Frankreich: Nachversicherungsschutz nach VO 883/2004 ermöglicht Kostenübernahme für Hilfsmittel im Ausland (Art. 23bis IVV i.V.m. Art. 21 IVG)
- Querschnittgelähmte Frau beantragt Kostenübernahme für elektrischen Türöffner am Haupteingang: Kein Anspruch ohne Nachweis einer erwerblichen Eingliederungswirksamkeit (Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG)
- Invalider wählt teure Wohnung mit hohem Umbauaufwand: IV-Stelle lehnt Kosten für elektrische Türöffner und schwellenlosen Balkonzugang ab, Schadenminderungspflicht verletzt (Art. 8 IVG i.V.m. Art. 21 IVG)
- Versicherter mit Syringomyelie verlangt Kostenübernahme für neue Deichsel, Auffahrschienen und Motor-Ventilator beim Rollstuhlzuggerät Swiss-Trac: Anspruch verneint, da bestehende Hilfsmittel ausreichend und notwendigkeitsgerecht (Art. 21 Abs. 2 IVG, Art. 2 HVI)
- Kinder mit Muskeldystrophie beantragen Kostengutsprache für WC-Dusch- und Trockenanlage sowie schwellenlosen Terrassenzugang: Assistenzbedarf hindert Anspruch nicht, Terrasse gehört zum Wohnbereich (Art. 21 IVG, Art. 2 Abs. 1 HVI)
- Informatiker mit Oberschenkelamputation und angeborener Sehbehinderung benötigt Genium-Prothese für berufliche Eingliederung: Kostenübernahme verlangt (Art. 8 Abs. 1 IVG)
- IV-Stelle verweigert Schiebehilfe für Handrollstuhl: Keine selbstständige Fortbewegung, Anspruch auf Elektrorollstuhl verneint (Art. 2 HVI)
- Kind mit Angelman-Syndrom erhält ProxTalker als Hilfsmittel: Notwendig für Kontakt zur Umwelt trotz fehlender Lautsprache (Art. 21 Abs. 2 IVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.