Gesetzesartikel
Art. 12 BV – Recht auf Hilfe in Notlagen
12 Entscheide, in denen Art. 12 BV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Opferberatungsstelle verlangt Direktauszahlung für Leistungen an Asylsuchende: Teilweise Erfolg bei Kostenrückerstattung für opferspezifische Beratung und Identifikation (Art. 12 Abs. 1 Bst. d und Art. 10 Abs. 2 ÜBM)
- Kantonales partielles Bettelverbot: Verbot von passivem Betteln in Parks aufgehoben, Strafsanktionen nur nach vorherigen Administrativmassnahmen zulässig (Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 8 EMRK)
- Einwohnergemeinde klagt gegen Sozialhilfeleistung für Zahnbehandlung: Nichteintreten wegen unzureichender Verfassungsbeschwerde (Art. 95 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG)
- Querschnittgelähmte Frau beantragt Kostenübernahme für elektrischen Türöffner am Haupteingang: Kein Anspruch ohne Nachweis einer erwerblichen Eingliederungswirksamkeit (Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG)
- Beschwerde gegen Entscheid über aufschiebende Wirkung einer Ergänzungsleistungsbeschwerde: Nichteintreten wegen fehlender Substanzierung der Verfassungsverletzungsrüge (Art. 106 Abs. 2 BGG)
- Abgewiesene Asylsuchende mit rechtskräftigem Wegweisungsentscheid und ausgesetztem Vollzug verlieren Anspruch auf Sozialhilfe im engeren Sinn: Feststellungsverfügung nicht erforderlich (Art. 81, Art. 82 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG)
- Sozialhilfeempfänger verweigert Teilnahme am zumutbaren Arbeitsintegrationsprogramm mit Entschädigung in Höhe der Nothilfe: Anspruch auf finanzielle Nothilfe entfällt gemäss Subsidiaritätsprinzip (Art. 12 BV)
- Sozialhilfeempfängerin lebt in stabilem Konkubinat mit AHV-Rentner und Ergänzungsleistungsbezieher: Konkubinatsbeitrag aus Ersatzeinkommen wird voll angerechnet, keine Verletzung von Art. 9 und 12 BV (Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG)
- Verweigerung der Nothilfe bei Nichtteilnahme an unbezahltem Beschäftigungsprogramm: Verstoss gegen Art. 12 BV; Einstellung der regulären Sozialhilfe zulässig
- Sozialhilfeempfänger weigert sich ohne gesundheitliche Hinderungsgründe gegen eine nicht entlohnte Arbeitszuweisung: Vollständige Einstellung der Sozialhilfe zulässig, aber Verweigerung der Nothilfe verstösst gegen Art. 12 BV
- Gelernter Schreiner verweigert körperlich leichten Testarbeitsplatz zur Abklärung der Arbeitsmotivation: Die vollständige Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe für zwei Monate ist mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar (Art. 12 BV)
- Abstrakte Normenkontrolle: Berner Sozialhilfegesetz zu Geheimnisaufhebung, Vollmachtserteilung und Auskunftspflichten privater Dritter verfassungskonform (Art. 12, 13 BV; Art. 8 EMRK)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.