Versicherter mit Syringomyelie verlangt Kostenübernahme für neue Deichsel, Auffahrschienen und Motor-Ventilator beim Rollstuhlzuggerät Swiss-Trac: Anspruch verneint, da bestehende Hilfsmittel ausreichend und notwendigkeitsgerecht (Art. 21 Abs. 2 IVG, Art. 2 HVI)
- Datum
- 22.06.2018
- Geschäftsnummer
- 9C_272/2018
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Versicherter mit Syringomyelie C7 bis Th10, der auf ein Rollstuhlzuggerät angewiesen ist, beantragte bei der IV-Stelle Graubünden die Kostenübernahme für eine neue Deichsel mit Fahrhilfe, klappbare Auffahrschienen und einen Motor-Ventilator beim Ersatz des defekten Zuggeräts durch ein neues Swiss-Trac. Die IV-Stelle lehnte diese Zusatzkosten ab; das kantonale Verwaltungsgericht wies die Beschwerde teilweise ab, verpflichtete aber zur Übernahme der vollen Montagekosten. Der Versicherte legte Beschwerde ans Bundesgericht mit der Forderung nach vollständiger Kostenübernahme für die strittigen Zusatzhilfsmittel. Streitig war insbesondere, ob die bestehenden Hilfsmittel – insbesondere die Deichsel seit 2015, die bereits abgegebene Rampe seit 2015 und die Möglichkeit, den Arbeitsweg mit einem umgebauten Personenwagen zurückzulegen – ausreichend waren.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die vom Versicherten behauptete seit 2004 genutzte Deichsel tatsächlich erst seit 2015 im Einsatz ist und daher keine erhöhte Bruchgefahr besteht; die Vorinstanz habe zutreffend festgestellt, dass die Weiterverwendung dieser Deichsel eine einfache und zweckmässige Versorgung darstellt gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI. Ferner hielt das Bundesgericht fest, dass die bereits 2015 abgegebene Rampe über einen längeren Zeitraum ohne Beanstandung genutzt worden sei und sich nicht zeigen lasse, dass sie bei sachgemässem Gebrauch ein Unfallrisiko darstelle; das neue Zuggerät unterscheide sich nicht vom bisherigen Swiss-Trac Modell SWT-1, sodass eine Anpassung der Auffahrschienen nicht erforderlich sei. Schliesslich verneinte das Gericht den Anspruch auf einen Motor-Ventilator, weil der Versicherte den Arbeitsweg mit einem von der IV finanzierten umgebauten Personenwagen zurücklegen könne und das Zuggerät ohne Ventilator für die Fortbewegung in der näheren Umgebung am Wohnort nach dem Bericht der SAHB vom 9. Dezember 2016 sinnvoll und zweckmässig sei – was die Erforderlichkeit im Sinne von Art. 8 IVG und Art. 8 Abs. 1 IVG sowie die Beschränkung auf einfache und zweckmässige Ausführung gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI ausschliesst. Die Gerichtskosten von Fr. 500.– wurden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG. Die Entscheidung präzisiert die Anforderungen an die Erforderlichkeit und Zweckmässigkeit von Hilfsmitteln im Invalidenversicherungsrecht, insbesondere hinsichtlich der zeitlichen Einordnung von Bauteilen und der Prüfung bestehender Hilfsmittelversorgung vor einer Neubeschaffung.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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