Versicherte mit Autismus-Spektrum-Störung beantragt höheren Assistenzbeitrag für Fachbetreuung: Stundenansatz von Fr. 33.20 pro Stunde bleibt bestehen, da keine besonderen Qualifikationsanforderungen nachgewiesen (Art. 39f Abs. 1 IVV)
- Datum
- 17.01.2020
- Geschäftsnummer
- 8C 624/2019
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 8 BRK Art. 24 BRK Art. 27 BRK Art. 7 BV Art. 8 BV Art. 9 BV Art. 10 BV Art. 190 BV Art. 8 EMRK Art. 42 IVG Art. 25 IVV Art. 39c IVV Art. 39f IVV Art. 39g IVV
Zusammenfassung
Eine Versicherte mit einer autistischen Störung, die eine ganze Invalidenrente und Hilflosenentschädigung bezieht, beantragte vor dem Bundesgericht die Erhöhung ihres Assistenzbeitrags. Sie argumentierte, der gesetzliche Stundenansatz von Fr. 33.20 sei unzureichend, um Fachkräfte zu vergüten, und verletze mehrere verfassungs- und völkerrechtliche Normen. Sie berief sich ferner auf einen erhöhten Anspruch nach Art. 39f Abs. 2 IVV i.V.m. Art. 39c lit. g IVV, weil sie auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeite, sowie auf die volle jährliche Auszahlung ohne pauschale Reduktion nach Art. 39g Abs. 2 lit. b IVV, da ihre Eltern die schadenmindernde Mithilfe nicht leisten könnten.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Versicherte nicht substanziiert dargelegt hat, dass ihre Betreuung spezielle Fähigkeiten erfordert, deren Entlöhnung den gesetzlichen Stundenansatz von Fr. 33.20 pro Stunde nach Art. 39f Abs. 1 IVV übersteigen würde. Ihre Tätigkeit beim Brotbacken und Eierverpacken erfolgt ausschliesslich unter permanenter Beaufsichtigung und Anweisung in einem geschützten Rahmen und stellt daher keine Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt dar, sodass der erhöhte Anspruch nach Art. 39f Abs. 2 i.V.m. Art. 39c lit. g IVV entfällt. Zudem bezieht die Versicherte eine ganze Invalidenrente bei 100 % Invalidität und ist seit Geburt vollständig auf Begleitung und Unterstützung angewiesen, was die Annahme einer eigenständigen Erwerbstätigkeit ausschliesst. Auch zur pauschalen Reduktion nach Art. 39g Abs. 2 lit. b IVV stellte das Gericht fest, dass die Versicherte nicht nachgewiesen hat, dass ihre Eltern (Jahrgang 1957 und 1964) die schadenmindernde Mithilfe objektiv unmöglich oder unzumutbar leisten könnten. Damit war die Ablehnung des höheren Stundenansatzes und der pauschalen Reduktion rechtmässig. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Gerichtskosten von Fr. 500.– wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Das Urteil bestätigt die weitreichende Ermessensfreiheit des Bundesrats bei der Festlegung des Stundenansatzes für den Assistenzbeitrag und klärt, dass die bloße Ausübung einer beschützten Tätigkeit nicht ausreicht, um den erhöhten Anspruch nach Art. 39f Abs. 2 IVV zu begründen.
Regeste
Invalidenversicherung (Assistenzbeitrag) | Invalidenversicherung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.