Grenzgänger mit Wohnsitz in Frankreich beantragt Kostenübernahme für bauliche Anpassungen am Haus: Sachleistungen dürfen nicht ins Ausland exportiert werden (Art. 14 ATSG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 151 V 315 · ATF 151 V 315 · DTF 151 V 315
- Datum
- 15.09.2025
- Geschäftsnummer
- 8C_453/2024
- Abteilung
- IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 14 ATSG Art. 2 HVI Art. 8 IVG Art. 9 IVG Art. 13 IVG Art. 21 IVG Art. 14 IVV Art. 23bis IVV
Zusammenfassung
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) weigerte sich, die Kosten für bauliche Anpassungen am französischen Einfamilienhaus eines portugiesischen Grenzgängers zu übernehmen, der infolge eines Arbeitsunfalls in der Schweiz eine Paraplegie erlitten hatte. Der Betroffene erhob Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, das die Verfügung der IVSTA aufhob und die Kostenübernahme anordnete. Die IVSTA legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein. Streit war, ob die Invalidenversicherung für bauliche Massnahmen am Wohnsitz im Ausland aufkommen muss, obwohl der Versicherte in der Schweiz versichert war und dort arbeitete.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf und bestätigte die Verfügung der IVSTA, welche die Kostenübernahme für bauliche Anpassungen am französischen Einfamilienhaus abgelehnt hatte. Es stellte fest, dass es sich bei Hilfsmitteln und Eingliederungsmassnahmen um Sachleistungen im Sinne von Art. 14 ATSG handelt, für die nach dem Territorialitätsprinzip grundsätzlich keine Exportpflicht besteht – auch nicht im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens mit der EU. Obwohl der Beschwerdegegner als Grenzgänger in der Schweiz versichert war und infolge eines Arbeitsunfalls vom 12. November 2019 seine Erwerbstätigkeit aufgeben musste, ändert dies nichts an der Zuständigkeit der Schweiz für Leistungen im Inland. Die Durchführung der baulichen Massnahmen im Ausland ist daher nur ausnahmsweise zulässig, nämlich wenn sie in der Schweiz unmöglich ist (Art. 23bis Abs. 1 IVV), notfallmässig erforderlich (Art. 23bis Abs. 2 IVV) oder aus anderen beachtlichen Gründen (Art. 23bis Abs. 3 IVV). Die bloße Lage der Immobilie in Frankreich stellt jedoch weder eine objektive Unmöglichkeit noch einen beachtlichen Grund dar, weil weder fehlende Institutionen noch Fachpersonen in der Schweiz vorliegen und die subjektive Wohnsitzwahl nicht die gesetzliche Ausnahmeregelung begründen kann. Damit verletzte das Bundesverwaltungsgericht Art. 9 Abs. 1 IVG sowie Art. 23bis IVV, indem es die Kostenübernahme bejahte. Die Gerichtskosten von Fr. 500.– wurden dem Beschwerdegegner auferlegt; sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, weil er seine prozessuale Bedürftigkeit nicht belegen konnte. Die Entscheidung präzisiert die restriktive Handhabung des Ausnahmefalls bei Eingliederungsmassnahmen im Ausland und unterstreicht die grundsätzliche Inlandsbezogenheit von Sachleistungen der Invalidenversicherung.
Regeste
Art. 9 Abs. 1 IVG; Art. 23 bis Abs. 1-3, Art. 14 Abs. 1 lit. b IVV; Anhang II FZA; Verordnung (EG) Nr. 883/2004; kein Anspruch auf Übernahme von invaliditätsbedingten baulichen Anpassungen an Immobilien im Ausland. Weder die Zuständigkeitsregeln gemäss Verordnung (EG) Nr. 883/2004 noch die Anwendbarkeit des FZA verpflichten die schweizerischen Sozialversicherungsträger zur Gewährung von Sachleistungen wie Eingliederungsmassnahmen im Ausland (E. 3.4). Der Anspruch auf bauliche Eingliederungsmassnahmen des portugiesischen Grenzgängers an seinem Einfamilienhaus am Wohnsitz in Frankreich richtet sich trotz Nachversicherungsdeckung (E. 3.3) ausschliesslich nach schweizerischem Recht (E. 3.5). Diese baulichen Eingliederungsmassnahmen an der Immobilie in Frankreich erfüllen nicht die Voraussetzungen zur ausnahmsweisen Durchführung im Ausland gestützt auf Art. 9 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 23 bis IVV (E. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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