Invalider wählt teure Wohnung mit hohem Umbauaufwand: IV-Stelle lehnt Kosten für elektrische Türöffner und schwellenlosen Balkonzugang ab, Schadenminderungspflicht verletzt (Art. 8 IVG i.V.m. Art. 21 IVG)
- Datum
- 24.08.2020
- Geschäftsnummer
- 9C 160/2020
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 24 BV Art. 2 HVI Art. 8 IVG Art. 21 IVG Art. 14 IVV
Zusammenfassung
Ein invalider, rollstuhlabhängiger Beschwerdeführer zog in eine eigene Wohnung und beantragte bei der IV-Stelle Luzern die Übernahme der Kosten für bauliche Anpassungen, darunter vier elektrische Türöffner und einen schwellenlosen Balkonzugang. Die IV-Stelle lehnte das Gesuch ab. Das Kantonsgericht Luzern erkannte einen Teilanspruch in Höhe von Fr. 25'920.85 für Bad- und Küchenanpassungen zu, wies aber die übrigen Kosten zurück. Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragte die Aufhebung des kantonalen Entscheids soweit er die Kosten für die Türöffner und den Balkonzugang verneinte. Streitig war insbesondere, ob die IV-Stelle zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet sei.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Vorinstanz verbindlich festgestellt hatte, dem Beschwerdeführer habe eine Auswahl erschwinglicher, rollstuhlgängiger Wohnungen an etwas schlechterer Lage offen gestanden, deren Anpassung insgesamt mit deutlich geringeren Kosten verbunden gewesen wäre als die von ihm gewählte Wohnung. Diese Feststellung war nicht offensichtlich unrichtig und beruhte nicht auf einer Rechtsverletzung; daher war sie für das Bundesgericht bindend. Unter diesen Umständen verletzte der Beschwerdeführer die Schadenminderungspflicht gemäß Art. 8 IVG i.V.m. Art. 21 IVG und Art. 14 IVV, weil er eine Wohnung wählte, deren barrierefreie Anpassung unverhältnismäßig hohe Kosten verursachte. Auch die Berufung auf die Niederlassungsfreiheit nach Art. 24 BV änderte daran nichts, da diese Grundrechtsbindung nicht dazu führt, eine nach den Umständen als geradezu unvernünftig erscheinende Wohnungsentscheidung anzuerkennen und daraus einen Anspruch auf punktuelle Eingliederungsmassnahmen abzuleiten. Die Kostenübernahme für die vier elektrischen Türöffner (Fr. 24'400.45) und den schwellenlosen Balkonzugang (Fr. 19'291.35) wurde daher zu Recht verweigert. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trug der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 500.– gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG. Die Entscheidung verdeutlicht die strikte Anwendung der Schadenminderungspflicht bei der Wahl einer geeigneten Wohnung im Rahmen der Invalidenversicherung und klärt, dass Grundrechte wie die Niederlassungsfreiheit keine Ausnahme von dieser Pflicht begründen, wenn die getroffene Entscheidung objektiv unverhältnismäßig ist.
Regeste
Invalidenversicherung | Invalidenversicherung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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