Zeuge Jehovas wird vor geplanter Wirbelsäulenoperation in Privatklinik wegen Weigerung, Bluttransfusion zuzustimmen, nicht operiert: Keine Rassendiskriminierung, keine strafrechtliche Verfolgungspflicht (Art. 261bis Abs. 5 StGB)
- Datum
- 07.03.2018
- Geschäftsnummer
- 6B_730/2017
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 7 BV Art. 8 BV Art. 10 BV Art. 15 BV Art. 29 BV Art. 29a BV Art. 6 EMRK Art. 8 EMRK Art. 9 EMRK Art. 14 EMRK Art. 127 StGB Art. 181 StGB Art. 261bis StGB Art. 2 StPO Art. 10 StPO Art. 119 StPO Art. 309 StPO Art. 310 StPO Art. 313 StPO Art. 320 StPO
Zusammenfassung
Ein Zeuge Jehovas reichte eine Strafanzeige gegen eine Privatklinik ein, weil diese ihm die geplante Wirbelsäulenoperation verweigert hatte, nachdem er sich geweigert hatte, eine Einverständniserklärung für Bluttransfusionen zu unterzeichnen. Die Regionalstaatsanwaltschaft nahm das Verfahren nicht an Hand, weil die Tatbestände der Rassendiskriminierung, Aussetzung, versuchter Nötigung und Verstosses gegen das Spitalvorsorgegesetz nicht erfüllt seien. Das Obergericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer beantragte vor Bundesgericht die Aufhebung des Beschlusses, die Eröffnung einer Strafuntersuchung sowie Parteientschädigung und Kostenübernahme.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Es stellte fest, dass die Klinik den Beschwerdeführer nicht diskriminiert habe, weil sie keine Leistung verweigert habe, die allen anderen gewährt werde, sondern vielmehr eine klare, medizinisch begründete Voraussetzung für die Durchführung einer elektiven Operation gestellt habe: die Einwilligung in eine Bluttransfusion für den Fall einer medizinisch indizierten Notfallsituation. Da der Eingriff am 30. September 2015 als elektiv eingestuft wurde und kein akuter Notfall bestand, war die Klinik berechtigt, die Behandlung unter dieser Voraussetzung anzubieten. Der Beschwerdeführer selbst lehnte diese Bedingung ab und nutzte umgehend die vom behandelnden Facharzt organisierte Alternative im öffentlichen Spital, wo er termingerecht und komplikationslos nach seinen Wünschen operiert wurde. Damit fehlte es sowohl an einer strafbaren Rassendiskriminierung nach Art. 261bis Abs. 5 StGB als auch an einer Aussetzung nach Art. 127 StGB oder einer versuchten Nötigung nach Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB. Auch die geltend gemachten Verletzungen der Menschenrechte – insbesondere des Rechts auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 29 und 29a BV sowie des Rechts auf Selbstbestimmung nach Art. 8 EMRK und Art. 8 BV – waren nicht gegeben, da der Beschwerdeführer sein Selbstbestimmungsrecht wirksam ausgeübt und eine gleichwertige Behandlung erhalten hatte. Zudem fehlte die Sachlegitimation zur Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, weil die behaupteten Schäden – etwa emotionale Erschütterung oder mögliche Zusatzkosten – nicht konkret und objektiv schwer genug dargelegt waren, um einen Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung zu begründen. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- wurden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Diese Entscheidung präzisiert die Grenzen der strafrechtlichen Verfolgungspflicht bei Konflikten zwischen ärztlicher Sorgfaltspflicht und religiös motivierter Behandlungsverweigerung im Rahmen elektiver Eingriffe.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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