Versicherter beantragt polydisziplinäres Gutachten zur Invalidenrente nach mehreren Unfällen: Rückweisung der Integritätsentschädigung ist Zwischenentscheid, Bundesgericht tritt nicht ein (Art. 93 Abs. 1 BGG)
- Datum
- 13.05.2020
- Geschäftsnummer
- 8C_112/2020
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 16 ATSG Art. 43 ATSG Art. 44 ATSG Art. 61 ATSG Art. 29 BGG Art. 42 BGG Art. 90 BGG Art. 91 BGG Art. 92 BGG Art. 93 BGG Art. 95 BGG Art. 96 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 107 BGG Art. 72bis IVV Art. 6 UVG Art. 18 UVG Art. 36 UVV
Zusammenfassung
Ein Versicherter erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, mit dem dieses die Sache soweit die Integritätsentschädigung betreffend an die Suva zurückwies und im Übrigen die Beschwerde abwies. Der Versicherte beantragte, die Vorinstanz solle ein neutrales polydisziplinäres Gutachten in Auftrag geben, die Invalidenrente neu berechnen und die Integritätsentschädigung neu festlegen. Streitig war insbesondere, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt habe, indem sie auf das MEDAS-Gutachten vom 30. Mai 2018 abstellte und eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 28 % bestätigte, ob das Invalideneinkommen korrekt ermittelt worden sei und ob der leidensbedingte Abzug von 5 % rechtmässig sei.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Es stellte fest, dass die Rückweisung der Sache an die Suva zur Neuberechnung der Integritätsentschädigung ein Zwischenentscheid ist, der nur unter den engen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden kann. Der Beschwerdeführer legte jedoch keinerlei Argumente vor, die eine Erfüllung dieser Voraussetzungen belegen würden – weder, dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vorliegt, noch dass die Gutheissung der Beschwerde einen bedeutenden Aufwand ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Damit war das Bundesgericht nicht befugt, über diesen Teil der Beschwerde zu entscheiden. Zur Invalidenrente stellte das Bundesgericht fest, dass das kantonale Gericht zutreffend auf das bidisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 30. Mai 2018 abstellen durfte, da dessen orthopädische und neurologische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ausreichend war und die Gehörsproblematik durch das ABI-Teilgutachten vom 28. August 2018 hinreichend abgeklärt war: Dr. med. C.________ hatte festgestellt, dass der Versicherte trotz Schwerhörigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, sofern er sein Zumutbarkeitsprofil einhalte, und keine Funktionsstörung oder Tinnitus objektivieren konnte. Auch die Berechnung des Invalideneinkommens auf Grundlage der LSE 2012 war rechtmässig, da die Vorinstanz sich auf den Durchschnittslohn im gesamten privaten Sektor („Total“) stützte, was der Rechtsprechung entspricht, und weil eine Korrektur auf die aktuellere LSE 2016 zu einer Schlechterstellung des Versicherten geführt hätte, was nach Art. 107 Abs. 1 BGG unzulässig ist. Der leidensbedingte Abzug von 5 % wurde zudem als pflichtgemässe Ermessensentscheidung bestätigt, da der Versicherte unfallbedingt nur noch mittelschwere Tätigkeiten ausüben kann, aber keine weiteren abzugsrelevanten Kriterien wie Alter, lange Betriebszugehörigkeit oder psychische Folgen der Unfälle vorlagen, die eine höhere Kürzung rechtfertigen würden. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– wurden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass die bloße Rückweisung eines Teils der Sache an die Verwaltung zur ergänzenden Abklärung grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellt und daher nicht selbstständig angefochten werden kann – ein Grundsatz, der die Zulässigkeit von Beschwerden gegen Rückweisungsentscheide stark einschränkt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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