Versicherter verliert beide Beine oberhalb des Kniegelenks: Integritätsentschädigung von 100 % zulässig bei additiver Bemessung (Art. 36 Abs. 3 UVV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 150 V 469 · ATF 150 V 469 · DTF 150 V 469
- Datum
- 03.10.2024
- Geschäftsnummer
- 8C_415/2023
- Abteilung
- IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 24 UVG Art. 25 UVG Art. 36 UVV
Zusammenfassung
Die Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG erhob Beschwerde gegen ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, das die Integritätseinbusse des Versicherten A.________ von 80 % auf 100 % erhöht hatte. Streitig war, ob beim Verlust beider Beine oberhalb des Kniegelenks die Integritätseinbussen von je 50 % addiert werden dürfen oder ob eine Quervergleichsregelung greift, die eine geringere Gesamteinbusse rechtfertigen würde. Die Versicherung argumentierte, die 100 %-Entschädigung sei unverhältnismässig im Vergleich zu anderen schwersten Schädigungen wie Tetraplegie.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Festsetzung einer Integritätseinbusse von 100 %. Es stellte fest, dass der Verlust beider Beine oberhalb des Kniegelenks nach übereinstimmender medizinischer Beurteilung vorliegt und jeweils als medizinisch eindeutiger und klar unterscheidbarer Integritätsschaden einzustufen ist. Damit ist die Voraussetzung für die additive Bemessung gemäss Art. 36 Abs. 3 UVV erfüllt, wonach die Prozentzahlen für jeden Verlust einzeln bestimmt und zusammengezählt werden können. Das Bundesgericht betonte, dass es bei der Bemessung des Integritätsschadens ausschliesslich auf den medizinischen Befund ankommt und subjektive Faktoren sowie Ausgleichsmöglichkeiten durch Hilfsmittel unbeachtlich sind. Eine Angemessenheitskontrolle steht dem Bundesgericht nicht zu; es darf nur bei rechtsfehlerhafter Ermessensausübung eingreifen – was hier nicht vorlag, da die Vorinstanz die gesetzlichen Grundsätze korrekt angewandt hatte. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– wurden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt, und sie hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.– zu bezahlen. Die Entscheidung klärt endgültig, dass der doppelte Verlust eines Beins oberhalb des Kniegelenks – als zwei getrennte, gleichartige, aber anatomisch unabhängige Defizite – grundsätzlich additiv bewertet wird, sofern die medizinische Abgrenzung gegeben ist.
Regeste
Art. 24 und 25 UVG; Art. 36 Abs. 3 UVV; Anhang 3 UVV; Bemessung der Integritätsentschädigung beim Zusammenfallen mehrerer Integritätsschäden. Zusammenfassung der Rechtsprechung (E. 3). Beim unfallbedingten Verlust beider Beine sind die tabellarisch festgesetzten Integritätsentschädigungen von je 50 % zusammenzuzählen (E. 5). Regeste Art. 24 et 25 LAA; art. 36 al. 3 OLAA; annexe 3 OLAA; évaluation de l'indemnité pour atteinte à l'intégrité en cas de cumul de plusieurs atteintes. Résumé de la jurisprudence (consid. 3). En cas de perte des deux jambes consécutivement à un accident, les indemnités pour atteinte à l'intégrité, fixées dans les barèmes à 50 % chacune, doivent être additionnées (consid. 5). Regesto Art. 24 e 25 LAINF; art. 36 cpv. 3 OAINF; allegato 3 OAINF; valutazione dell'indennità per menomazione dell'integrità in caso di concomitanza di più menomazioni dell'integrità. Sintesi della giurisprudenza (consid. 3). In caso di perdita di entrambe le gambe a seguito di un infortunio, le indennità per menomazione dell'integrità, fissate nella tabella a 50 % ciascuna, devono essere sommate (consid. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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